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Beamtenrecht
Artikel 33 des Grundgesetzes beschreibt die Besonderheit des Verhältnisses zwischen dem Staat als
Dienstherrn und seinen Beamten:
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen
des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
Dieses Dienst- und Treueverhältnis ist - anders als ein Arbeitsverhältnis - hoheitlich geprägt.
Rechte und Pflichten des Beamten werden nicht durch die Vertragsparteien ausgehandelt, sondern einseitig
durch den Staat per Gesetz geregelt. Der Dienstherr kann das Rechtsverhältnis einseitig durch
Verwaltungsakt gestalten. Ob er sich hierbei an die gesetzlichen Vorgaben hält, kann im Einzelfall
fraglich sein.
Beratungsbedarf entsteht vor allem in folgenden Bereichen:
- Auswahl des geeignetsten Bewerbers für die Ernennung und Beförderung
- Dienstliche Beurteilung
- Disziplinarrechtliche Maßnahmen
- Pensionierung
- Versetzung
- Besoldung und Fürsorgeleistungen
- Schadensersatzansprüche des Dienstherrn
Über Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis entscheidet das Verwaltungsgericht. Hierbei müssen nicht nur
verfahrensrechtliche Besonderheiten, sondern auch die lange Verfahrensdauer eines Klageverfahrens
berücksichtigt werden.
Auf der anderen Seite ist gerade bei manchen Maßnahmen des Dienstherren wie beispielsweise
der beabsichtigten Beförderung eines Mitbewerbers Eile geboten.
Im Beamtenrecht betreut Sie unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt
Sven Hasse.
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