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Gebühren
Wir sind bemüht, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu einem fairen Preis anzubieten. Außerdem möchten wir,
dass Sie vorher wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Wir wollen Ihnen daher
den Preis für unsere Tätigkeit transparent machen. Für eine erste Beratung entstehen Ihnen nur dann Kosten, wenn es bei der Beratung bleibt. In allen anderen Fällen rechnen wir die Kosten der Beratung auf die Gebühren für die anschließende Tätigkeit an. Für eine Erstberatung berechnen wir i.d.R. 100,- EUR inkl. MWSt. Wenn dies im Einzelfall wegen des Umfangs, der Bedeutung und der Dauer der Beratung nicht angemessen ist, informieren wir Sie vorher. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können die Gebühren bis maximal 190,- EUR zzgl. MWSt (= 226, 10 EUR) betragen. Wenn Sie nach der Erstberatung eine weitere Vertretung durch uns wünschen, rechnen wir diesen Betrag auf die weiteren Gebühren an. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, zu einem Gespräch in unser Büro zu kommen, oder für kurze Auskünfte bieten wir Ihnen über unsere Servicenummer 09001-JURATI (=587284) eine telefonische Rechtsberatung zum Minutenpreis von 1,99 EUR aus dem Netz der Telekom an (andere Anbieter und Mobilfunk ggf. abweichend, Ansage vor Gesprächsbeginn). Wir empfehlen Ihnen, sich vor einem Anruf über die Servicenummer mit unserem Sekretariat in Verbindung zu setzen, damit der auf Ihre Angelegenheit spezialisierte Anwalt für Sie erreichbar ist. Außerhalb unserer Öffnungszeiten steht Ihnen diese Nummer als Notrufnummer zur Verfügung. Sofern nach der Erstberatung weiterer Beratungsbedarf besteht oder Sie uns beauftragen, gegenüber Dritten für Sie tätig werden, rechnen wir unser Honorar nach den gesetzlichen Gebühren oder auf Stundenbasis ab. Über unsere Stundensätze geben wir Ihnen gerne persönlich Auskunft. Die gesetzlich geregelten streitwertabhängigen Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten
sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.
Die nachfolgenden Erläuterungen geben Ihnen hierzu einen kurzen Überblick. Kostenlose Rechtsauskünfte können wir aus haftungsrechtlichen Gründen nicht erteilen. Häufig gestellte Fragen zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren:
1. ZivilrechtDie Höhe einer Gebühr ist abhängig von dem Betrag, um den gestritten wird (Gegenstands- oder Streitwert). Aus der Gebührentabelle ergibt sich, wie hoch die Gebühr bei welchem Streitwert ist.Je nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes variiert die Höhe des Gebührensatzes. Da es sich bei den Gebühren um Pauschalsätze handelt, kommt es nicht entscheidend auf die Zahl und Länge der Schriftsätze an oder wie lange sich der Anwalt mit der Angelegenheit befasst. - Daher kann u.U. für beide Seiten der Abschluss einer Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis sinnvoll sein. Im Einzelnen können folgende Gebühren anfallen: a. Außergerichtliche Tätigkeit:
b. Gerichtsverfahren (1. Instanz)
c. Nebenkosten:Auslagenpauschale i.d.R. 20,- EURFahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu auswärtigen Terminen Kopierkosten und die Mehrwertsteuer 2. VerwaltungsrechtFür verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gilt im Prinzip das zum Zivilrecht gesagte. Der Streitwert bestimmt sich hier nach einem Streitwertkatalog. Wenn der Sachverhalt nichts anderes nahelegt, wird der Streitwert häufig auf 5.000,- EUR festgesetzt (Regelstreitwert). Eine 1,0-fache Gebühr nach der Gebührentabelle beträgt dann 301,- EUR.Der nachfolgenden Tabelle können Sie am Beispiel des Aufenthaltsrechts entnehmen, wie sich die Anwaltsgebühren bei Zugrundelegung des Regelstreitwertes berechnen.
4. StrafrechtDas Gesetz sieht einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen die Gebühr bestimmt werden kann. Entscheidend ist hierbei vor allem der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit. Wir orientieren uns hier an folgenden Gebührensätzen:
a. Ermittlungsverfahren:
b. gerichtliches Verfahren (1. Instanz)
Sitzt der Mandant in Haft, gelten leicht erhöhte Gebührensätze. Bei schwierigeren oder umfangreicheren Fällen machen wir von der Möglichkeit Gebrauch, eine Honorarvereinbarung mit Ihnen abzuschließen. In jedem Fall sagen wir Ihnen im Voraus, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
c. Nebenkosten:Auslagenpauschale 20,- EURFahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu auswärtigen Terminen Kopierkosten z.B. für Kopien aus der Ermittlungsakte) und die Mehrwertsteuer Beachten Sie bitte, dass für Beschuldigte in Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 140 Strafprozessordnung besteht die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Hierbei kommt es vor allem auf die vorgeworfene Tat, nicht auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten an. Danach kommt eine Pflichtverteidigerbestellung z.B. in Frage, wenn sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet oder wegen eines Verbrechens ermittelt wird (Strafandrohung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe). Die Kosten der Pflichtverteidigung trägt zunächst der Staat. Ob wir eine (kostenfreie) Pflichtverteidigung übernehmen können, ist vom Einzelfall abhängig. d. OrdnungswidrigkeitenBei Ordnungswidrigkeiten/Bußgeldsachen gelten ebenfalls Gebührenrahmen. Die Gebührenrahmen sind abhängig von der Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Bußgeldes und liegen unter denen für Strafsachen.
II. Honorarvereinbarung:In manchen Verfahren - dies gilt insbesondere für das Strafrecht - sind die gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend. Daher machen wir in solchen Fällen von der Möglichkeit einer Honorarvereinbarung Gebrauch. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand. Wenn dieser abschätzbar ist, bieten wir auch gerne eine Pauschalvergütung an. Wir beraten Sie gerne.
III. Kostenerstattung bei "gewonnenem" Verfahren:Sollte eine Klage erfolgreich sein, so hat der Gegner Ihnen in aller Regel die Kosten in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstatten.Eine Ausnahme gilt z.B. in arbeitsrechtlichen Verfahren, wo in der I. Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst trägt. Im Strafverfahren erstattet die Staatskasse dem Freigesprochenen die Anwaltskosten in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren (d.h. bevor es zur Anklage kommt) werden keine Kosten erstattet.
IV. RechtsschutzversicherungEine Rechtsschutzversicherung kann eine Menge Geld sparen. Dies gilt insbesondere im arbeitsgerichtlichen Verfahren, da hier auch die gewinnende Partei die eigenen Kosten selbst tragen muss.Im Rahmen der erteilten Deckungszusage übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Ihnen entstandenen Verfahrenskosten. Hierbei ist Folgendes zu beachten: In strafrechtlichen Angelegenheiten werden nur in einigen Ausnahmefällen die Kosten übernommen, z.B. wenn eine Tat vorgeworfen wird, deren Begehung nur fahrlässig möglich ist. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren besteht Rechtschutz i.d.R. erst ab dem gerichtlichen Verfahren (Ausnahme: Beamtenrecht). Außerdem sind manche Angelegenheiten in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen (z.B. Ausländerrecht oder Baurecht und manchmal auch Hochschulzulassungsverfahren) Im Sozialrecht besteht Rechtsschutz häufig ebenfalls nur für ein gerichtliches Verfahren, nicht für das Widerspruchsverfahren. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, bringen Sie möglichst Ihre Versicherungspolice zum ersten Beratungsgespräch mit. Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Streitgegenstand versichert ist, bitten wir die Versicherung, uns eine Deckungszusage zu erteilen. Möchten Sie vor einem ersten Gespräch wissen, ob die Versicherung eintritt, können Sie sich auch zuvor selbst mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen. Erhalten Sie dort eine "Schadennummer", besteht Versicherungsschutz.
V. Beratungshilfe:Für Personen mit geringem Einkommen besteht im außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Beratungshilfe. Hierzu benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie bei der Rechtsantragstelle Ihres zuständigen Amtsgerichts bekommen können. Nehmen Sie bitte Einkommensnachweise, Ihren Mietvertrag und Unterlagen mit, aus denen sich ergibt, in welcher Angelegenheit Sie anwaltliche Beratung benötigen. Die Einkommensgrenze orientiert sich am Regelsatz der Sozialhilfe. Wenn Sie Sozialhilfe oder ALG II beziehen, so reicht meist eine entsprechende Bescheinigung zur Erteilung eines Beratungshilfescheins aus.Wenn Sie diesen Beratungshileschein mitbringen, beträgt der Eigenanteil im außergerichtlichen Verfahren lediglich 10,- EUR. Der Anwalt erhält dann eine geringe Vergütung aus der Staaskasse. Bitte beachten Sie, dass Sie einen Beratungshilfeschein vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe beantragen müssen. In strafrechtlichen Angelegenheiten wird Beratungshilfe nur für eine Beratung, nicht für die Vertretung im Ermittlungsverfahren gewährt.
VI. Prozesskostenhilfe (PKH):Für Personen mit geringem Einkommen besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der PKH. Das bedeutet, dass Ihnen weder eigene Anwaltskosten, noch Gerichtskosten entstehen. Allerdings müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten tragen, wenn Sie den Prozess verlieren. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist, dass das Gericht genügende Erfolgsaussicht bescheinigt und dass Sie unter der Einkommensgrenze liegen. Wir beraten Sie gerne, ob für Ihren Fall PKH in Betracht kommt. Beachten Sie bitte, dass für Beschuldigte in Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Hier kommt unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 140 Strafprozessordnung die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Frage.
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Schönhauser Allee 83 Tel.: 030-4467 4467 Öffnungszeiten: Notrufnummer: U- und S-Bahn, Tram: Parkmöglichkeit: |
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