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Kanzlei > Ausländerrecht > Arbeitserlaubnis
ArbeitserlaubnisVoraussetzung für die Arbeitsaufnahme ist, dass der Aufenthaltstitel diese erlaubt. Hierzu enthält die Aufenthaltserlaubnis entsprechende Vermerke (sog. Nebenbestimmungen). In manchen Fällen sieht das Gesetz vor, dass die Erwerstätigkeit grundsätzlich gestattet ist (z.B. bei Familiennachzug, oder Studenten). Ist nur die "Beschäftigung gestattet", so darf ein Arbeitsverhältnis, nicht jedoch eine selbständige Tätigkeit begonnen werden. Häufig wird die Beschäftigung auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt. Dem Vermerk "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" ist zu entnehmen, dass vor der Arbeitsaufnahme ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt werden muss. Für die Prüfung des Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist erforderlich, dass der potenzielle Arbeitgeber Angaben zur Arbeitsstelle macht (sog. Stellenbeschreibung). Ob die Erteilung im konkreten Fall möglich ist, beurteilt sich insbesondere nach der örtlichen Arbeitsmarktsituation und wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft. Hierfür leitet die Ausländerbehörde den Antrag an die Bundesagentur weiter. Eine Entscheidung soll innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Eine Arbeitserlaubnis wird erteilt, wenn
Bürger der alten Staaten der Europäischen Union und von Malta und Zypern benötigen keine Arbeitserlaubnis. Etwas anderes gilt für Staatsangehörige der neuen Mitgliedsstaaten. Durch die Beitrittsverträge zur EU wurde die Freizügigkeit für Arbeitnehmer beschränkt. Für Polen, Tschechien, Ungarn, Slovakei, Slowenien und die baltischen Staaten gelten daher für den Zugang zum Arbeitsmarkt Übergangsfristen bis April 2011; für Rumänien und Bulgarien längstens bis Dezember 2014. In dieser Zeit ist die Aufnahme einer Beschäftigung von der vorherigen Erteilung einer Arbeitserlaubnis abhängig. Hierbei gilt grundsätzlich das oben genannte Verfahren. Allerdings muss der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis direkt bei der Bundesagentur für Arbeit und nicht bei der Ausländerbehörde gestellt werden. In einer anwaltlichen Beratung kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann. Insbesondere bei arbeitserlaubnispflichtigen EU-Bürgern kommt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Frage, die deutlich geringeren Restriktionen unterliegt. In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Spezialist für Ausländerrecht Rechtsanwalt Sven Hasse. |
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