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Visumverfahren

Visum



Für die meisten Staatsangehörigen ist ein gültiges Visum für die Einreise nach Deutschland erforderlich. Visafrei können Staatsangehörige der Europäischen Union einreisen und Touristen einiger anderer Staaten, die in der EU-Visa-Verordnung genannt sind. Hoch umstritten ist derzeit die Frage, ob und für welche Zwecke türkische Staatsanghöriger der Visapflicht unterliegen.

Ein Visum muss vor der Einreise durch die Deutsche Botschaft oder das Konsulat ausgestellt werden. Für touristische oder Besuchsaufenthalte werden sog. "Schengen-Visa" erteilt, die zu einem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten in allen Mitgliedsstaaten des "Schengener Abkommens" berechtigen. Die Erteilung dieser Visa steht im Ermessen der Botschaft, die insbesondere prüft, ob der Antragsteller nach Ablauf des Visums wieder in sein Heimatland zurückkehren wird. Hierzu führt die Botschaft häufig Interviews durch und lässt sich Unterlagen vorlegen, aus denen sich die "Verwurzelung" im Heimatland (Beruf, Vermögen, Familie) ergibt. Ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums besteht nicht. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Versagung eines Schengen-Visums sind daher ausgesprochen gering, wenn die Botschaft bei ihrer "Rückkehrprognose" nicht von einem völlig falschen Sachverhalt ausgegangen ist.

Visa für längerfristige Aufenthalte (z.B. für Studium, Erwerbstätigkeit oder zur Familienzusammenführung) bedürfen der Zustimmung der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Die Ausländerbehörde prüft, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise besteht. Dies richtet sich nach dem gewünschten Aufenthaltszweck. Da die Ausländerbehörde zu beteiligen ist, kann das Verfahren mehrere Monate dauern.

Wird das Visum abgelehnt, erstellt die Botschaft einen Ablehnungsbescheid. Dieser enthält - wenn überhaupt - nur eine kurze Begründung. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid nur, wenn ein Besuchsvisum abgelehnt wurde. Gegen eine ablehnende Entscheidung besteht die Möglichkeit, die Botschaft in einem Remonstrationsschreiben (= entspricht einem Widerspruch) zunächst zur Überprüfung der Entscheidung zu veranlassen oder sogleich Klage an das Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Eine sofortige Klage kann sinnvoll sein, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen werden können und daher nicht zu erwarten ist, dass die Botschaft ihre Entscheidung ändert.

Bleibt die Botschaft auf eine Remonstration hin bei ihrer ablehnenden Entscheidung, erlässt sie einen mit Gründen versehenen Remonstrationsbescheid. Dieser kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage zum Verwaltungsgericht Berlin angefochten werden. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin dauert derzeit etwa 12 Monate.

Entscheidend für das anwaltliche Vorgehen ist, für welchen Zweck ein Visum beantragt wurde. Hieraus ergibt sich, ob ein Anspruch besteht oder die Erteilung in das Ermessen der Botschaft gestellt ist. In zustimmungspflichtigen Visaverfahren (Familienzusammenführung etc.) bietet sich ggf. die Einsicht in die bei der Ausländerbehörde entstandene Akte an. In manchen Fallkonstellationen lassen sich z.B. durch Zuhilfenahme des Europarechts in einer anwaltlichen Beratung auch Handlungsalternativen entwickeln.

Im Ausländerrecht betreut Sie unser Spezialist für Ausländerrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Sven Hasse.

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