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Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
Wenn ein Teil der Familie im Ausland lebt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen
es möglich ist, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erhalten.
Ausländiche Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung.
Sie müssen aber in der Regel nachweisen, dass sie über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Ausnahmen gibt es für
Ehegatten mit Hochschulabschluss oder beim Familiennachzug zu Hochqualifizierten. Der Nachweis ausreichenden Einkommens ist bei einem
Nachzug zum deutschen Ehegatten grundsätzlich nicht erforderlich.
Für einen Ehegattennachzug müssen einfache deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Hierfür werden häufig Sprachzertifikate
des Goethe-Instituts der Stufe "A1" verlangt. Ein Nachweis kann im Einzelfall aber auch anders erfolgen.
Ehepartner eines Ausländers müssen zusätzlich nachweisen, dass sie auch nach der Einreise des Ehepartners den Lebensunterhalt der
Familie aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Probleme treten auf, wenn die Behörden annehmen, dass die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen wurde (sog. Scheinehe).
Diese Vermutung muss ggf. in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerlegt werden.
Ein vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhäniges Aufenthaltsrecht erwirbt der Ehegatte, wenn diese mindestens drei Jahre ununterbrochen
bestanden hat. Hierbei kommt es nicht auf die formal bestehende Ehe, sondern auf die Dauer des Zusammenlebens an.
Der Nachzug von Kindern zu einem Ausländer ist i.d.R. bis zum Alter von 16 Jahren möglich, wenn der/die Sorgeberechtigte/n in Deutschland leben.
In Ausnahmefällen kann ein Nachzug bis zum 18. Lebensjahr gestattet werden.
Ausländische Eltern eines deutschen Kindes erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über das Sorgerecht verfügen.
Wenn kein Sorgerecht aber zumindest ein Umgangsrecht für das Kind besteht, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich,
wenn tatsächlich Betreuungsleistungen erbracht werden.
Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass die Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgt ist.
Nach einer Einreise mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise meistens ausgeschlossen.
Ausnahmen können bei einer Eheschließung in Deutschland und der Geburt eines Kindes in Deutschland in Frage kommen.
Sehr problematisch ist der Familiennachzug von Eltern oder Großeltern. Diesen lässt das Gesetz nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zu.
Für den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden EU-Bürgern ist vorrangig das großzügigere EU-Recht anwendbar.
Auch für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen kann ggf. zur Vermeidung einer Schlechterstellung auf günstigere
europarechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden (Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-34/09; Ruiz Zambrano).
In einer Beratung sollte geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann.
Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ist zu überlegen, ob die Durchsetzung der Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe sinnvoll ist oder zunächst ein
Remonstrationsverfahren erfolgversprechend ist.
Für eine Klage gegen die Ablehnung eines Visums ist das Verwaltungsgericht Berlin ausschließlich zuständig.
In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Spezialist für Ausländerrecht Rechtsanwalt Sven Hasse. |