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Aufenthaltserlaubnis für Selbständige, Freiberufler und Künstler
Selbständige, Freiberufler und Gesellschafter einer Personengesellschaft können nach § 21
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Gründung und Führung ihres Unternehmens in Deutschland erhalten.
Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) von juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft),
wenn sie am unternehmerischen Risiko der Firma beteiligt sind.
Das Gesetz verlangt für die Erteilung
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis
- positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft
- die Sicherung der Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.
Zwar nennt das Gesetz als Regelbeispiel für das Vorliegen der Voraussetzungen eine Investition
von mindestens 250.000 € und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen. Jedoch auch bei darunter
liegenden Unternehmensgründungen lässt sich eine Gründung häufig realisieren.
Entscheidend ist eine gute Unternehmensidee und ein Konzept, das sich bei Analyse der Marktsituation als
tragfähig und finanzierbar erweist.
Die Ausländerbehörde beteiligt vor einer Entscheidung weitere Stellen.
So gibt z.B. die Senatsverwaltung für Wirtschaft (für Berlin) oder die Industrie- und Handelskammer auf Grund der
eingereichten Unterlagen ein Gutachten ab, ob öffentliches Interesse an der Unternehmensgründung besteht.
Es ist daher empfehlenswert, einen Business- und Finanzplan gründlich
vorzubereiten.
Für Künstler gilt in Berlin die Besonderheit, dass die Landesregierung grundsätzlich
ein besonderes Interesse am Aufenthalt von Künstlern in der "Kulturhauptstadt" Berlin
erklärt hat. Hierdurch wird das Erteilungsverfahren deutlich vereinfacht.
Voraussetzung ist neben dem Nachweis der künstlerischen Tätigkeit insbesondere
der Nachweis hinreichender Mittel, um den Aufenthalt zu finanzieren.
War das Unternehmen nach 3 Jahren erfolgreich, so kann eine (unberistete) Niederlassungserlaubnis
nach Ermessen erteilt werden. Nach 5 Jahren besteht hierauf ein Rechtsanspruch.
Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Geschäftsidee. Wir übernehmen die Antragstellung bei der Ausländerbehörde und nehmen Kontakt
zur begutachtenden Stelle. Wenn Sie dies wünschen, begleiten wir Sie zu einem Vorsprachetermin.
Wenn eine Gesellschaft noch gegründet werden soll, bereiten wir die Gründung vor und
veranlassen die notarielle Beurkundung.
Ausländerrechtlich betreut Sie unser Spezialist für Ausländerrecht Rechtsanwalt Sven Hasse,
bei Fragen der Unternehmensgründung unterstützt Sie Rechtsanwalt Michael Loewer.
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