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Aufenthaltstitel

Aufenthaltserlaubnis
für Studenten und Absolventen



Studenten können nach § 16 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurs, Studienkolleg) erhalten. Die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung sind zumeist vor der Einreise im Visumverfahren von der Ausländerbehörde geprüft. Zu Problemen kann es bei der Verlängerung oder beim Studienfachwechsel kommen.

Eine Verlängerung ist möglich, solange zu erwarten ist, dass das Studienziel noch erreicht werden kann. Abhängig von der Regelstudienzeit wird nach einer gewissen Studiendauer eine Studienprognose der Hochschule darüber verlangt, wann mit einem erfolgreichen Studienabschluss zu rechnen ist.

Ein Studienfachwechsel oder ein anschließenden Aufbaustudium ist in der Regel möglich, wenn von einem erfolgreichen Abschluss innerhalb von einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann.

Absolventen deutscher Hochschulen erhalten nach Abschluss ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr zur Jobsuche. Bei einem dem Studienabschluss entsprechenden Arbeitsangebot kann eine Aufenthaltserlaubnis für diese Tätigkeit erteilt werden.

Eine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet bei Hochschulabsolventen nicht mehr statt. Dies gilt auch, wenn der Absolvent nach Beendigung des Studiums zunächst ausgereist ist und nun zur Arbeitsaufnahme erneut einreisen möchte. Auch Absolventen ausländischer Hochschulen deren Abschluss einem deutschen vergleichbar ist, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wird der Antrag aus dem Ausland gestellt, ist aber in der Regel das Visumverfahren durchzuführen.


In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Spezialist für Ausländerrecht Rechtsanwalt Sven Hasse.

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