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Ausweisung

Ausweisung



Mit einer Ausweisungsentscheidung erlischt ein Aufenthaltstitel und der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet.

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten von Ausweisungsgründen. In manchen Fällen muss eine Ausweisung erfolgen (zwingende Ausweisung), bei anderen Konstellationen soll im Regelfall eine Ausweisung erfolgen (Regelausweisung) oder kann eine Ausweisung erfolgen (Ermessensausweisung). Dieses abgestufte System mach das Ausweisungsrecht zu einer der kompliziertesten Bereiche im Ausländerrecht.

Das Spektrum der Gründe, die eine Ausweisung rechtfertigen ist breit: So ist bei einer Verurteilung vom drei Jahren Freiheitsstrafe eine Ausweisung zwingend vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat regelmäßig eine Ausweisung zur Folge. Aber auch der Bezug von Sozialhilfe kann einen Ausweisungsgrund darstellen.

Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine Ausweisung rechtmäßig verfügt werden kann. Es kommt hierbei auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die bestehenden Bindungen an das Bundesgebiet und die persönlichen Verhältnisse an. Bestimmte Ausländer genießen besonderen Ausweisungsschutz (z.B. bei Niederlassungserlaubnis oder bei Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen). Für EU-Bürger und deren Familienanghörige ist EU-Recht zu beachten.

Die anwaltliche Tätigkeit bei einer drohenden Ausweisung besteht darin, der Ausländerbehörde alle für den Betroffenen günstigen Gesichtspunkte mitzuteilen. Nur so können diese in einer Entscheidung berücksichtigt werden und man kann ggf. erreichen, dass von einer Ausweisung abgesehen wird.

Ist bereits eine Ausweisung ergangen, kann diese gerichtlich überprüft werden. Auch hierbei kommt es darauf an, dass alle für den Betroffenen günstigen Gesichtspunkte, auch wenn sie sich erst während des laufenden Verfahrens ergeben haben, vorgetragen werden. Meist muss gleichzeitig versucht werden, mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Abschiebung vor einer abschießenden gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.

Eine Ausweisung hat, wie auch eine Abschiebung hat immer eine Einreisesperre für alle Staaten des "Schengen-Raumes" zur Folge (25 Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie Island, Norwegen und die Schweiz). Die Einreisesprerre gilt unbefristet, kann aber auf Antrag befristet werden. Nach welcher Zeit eine Wiedereinreise möglich ist, hängt vom Grund der Ausweisung oder Abschiebung, dem Grund der Wiedereinreise und der Verwaltungspraxis der entscheidenden Ausländerbehörde ab. Häufig wird verlangt, dass die Kosten einer Abschiebung vor einer Befristungsentscheidung beglichen werden. Dies ist nicht in allen Fällen zulässig.


In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Spezialist für Ausländerrecht Rechtsanwalt Sven Hasse.

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