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Kanzlei > Ausländerrecht > Einbürgerung
EinbürgerungDie deutsche Staatsangehörigkeit wird entweder durch Einbürgerung, mit der Geburt oder durch eine in Deutschland wirksame Adoption eines Minderjährigen erworben. Für eine Einbürgerung kommt es auf folgende Faktoren an:
Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht beispielsweise
Unter bestimmten Umständen kann eine Einbürgerung aber auch möglich sein, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. So kann die Einbürgerung des Ehepartners eines Deutschen bereits nach drei Jahren möglich sein oder von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden, wenn man unverschuldet arbeitslos geworden ist. Bestimmte Verurteilungen können außer Betracht bleiben. Kinder können gemeinsam mit ihren Eltern auch dann eingebürgert werden, wenn sie selbst nicht alle Voraussetzungen erfüllen. Die Einbürgerung setzt grundsätzlich voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird. Auch hiervon gibt es Ausnahmen, wenn eine Ausbürgerung nicht möglich oder unzumutbar ist oder der bisherige Staat zur Europäischen Union gehört. Von besonderer Bedeutung ist, dass die deutsche Staatsanghörigkeit von Gesetz wegen verloren geht, wenn (wieder) eine andere Staatsbürgerschaft angenommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Genehmigung zu erhalten, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten ("Beibehaltungsgenehmigung"). Diese muss jedoch unbedingt vorher beantragt werden! In Deutschland geborene Kinder erhalten -meist zusätzlich zu der Staatsangehörigkeit der Eltern- die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil
Allderings muss im Alter von 18 Jahren entschieden werden, welche Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll (sog. "Optionszwang"). Die Behörden fordern zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf. Diese Regelung ist politisch sehr umstritten. Im Einbürgerungsverfahren berät und betreut Sie unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Sven Hasse. |
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