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Kanzlei > Ausländerrecht > EU-Freizügigkeit
EU-FreizügigkeitStaatsangehörige der Europäischen Union können sich in der gesamten EU frei bewegen,
Eine Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ist für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erforderlich. Zum Nachweis der Freizügigkeit wird (i.d.R. bei der Anmeldung von der Meldebehörde) eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien. Sie benötigen bis zum 31. Dezember 2013 für die
Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit. In einer anwaltlichen Beratung kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann und ob als Alternative die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Frage kommt, die geringeren Restriktionen unterliegt. Gerade für EU-Bürger bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten, die im Rahmen einer am Einzelfall orientierten anwaltlichen Beratung besprochen werden sollten. Auch Familienangehörige von EU-Bürger, die selbst nicht EU-Bürger sind, unterliegen dem im Vergleich zum Aufenthaltsgesetz großzügigeren EU-Recht. Dies ist beispielsweise bei der Möglichkeit des Nachzuges der Eltern oder Großeltern, der Visumpflicht oder dem Nachweis von Sprachkenntnissen beim Familiennachzug bedeutsam. Die Frage, inwieweit Unionsbürger Zugang zu Sozialleistungen erhalten, ist in der Rechtsprechung in vielen Bereichen höchst umstritten. Nationale Regelungen widersprechen zum Teil europarechtlichen Vorschriften wie z.B. dem Europäischen Fürsorgeabkommen und sind daher nicht mehr anwendbar. Weitere Informationen zu Freizügigkeit und Sozialleistungen für Unionsbürger finden Sie in unserem Skript EU-Freizügigkeit und öffentliche Leistungen für Unionsbürger. In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Spezialist für Ausländerrecht Rechtsanwalt Sven Hasse. |
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