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Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Elternzeit
Verfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
2. Verwirklichung und Inhalt der Elternzeit
Inhalt und Umfang des Anspruch auf Elternzeit ergeben sich aus
§ 15, während das Verfahren der Geltendmachung und Änderungen
der Elternzeit in § 16 geregelt sind.
- Anspruchsverwirklichung
Gemäß §
15 Absatz 1 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch
auf Elternzeit, soweit sie die dort hinsichtlich der Personensorge
und der Haushaltsgemeinschaft mit dem zu erziehenden Kind aufgeführten
Voraussetzungen erfüllen. In formeller Hinsicht bedarf
es des in § 16 Absatz 1 vorgeschriebenen Verfahrens. Für
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter8 sowie
Soldatinnen und Soldaten9 bestehen besondere Vorschriften,
die inhaltlich den Maßgaben des BEEG entsprechen.
- Berechtigter Personenkreis
§ 15 Absatz 1
beschränkt den elternzeitberechtigten Personenkreis auf
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Haushaltsgemeinschaft
mit einem selbst zu betreuenden Kind leben, zu dem außerdem
eine der in § 15 Absatz 1 Nr. 1 a bis c beschriebenen Beziehungen
bestehen muss.
- Persönliche Voraussetzungen
Elternzeit steht mithin
nur denjenigen Personen zu, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen (gegebenenfalls auch in mehreren). Anspruchsberechtigt
sind darüber hinaus gemäß § 20 die zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten10 sowie Heimarbeiter
und diesen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten.
Die Belegschaftsgröße ist ebenso irrelevant wie die
Art und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Auch in befristeten
oder in Teilzeit und Nebenbeschäftigungen Tätige sind
elternzeitberechtigt.
- Arbeitnehmer
Wie regelmäßig bei Schutzgesetzen
des Arbeitsrechts stellt sich die Frage, welche Personen in
einem Arbeitsverhältnis, selbständig oder in einem
freien Dienstverhältnis tätig sind11. Da eine
allgemeine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs immer
noch aussteht, sind für die Statusbestimmung weiterhin
die klassischen Abgrenzungskriterien und Indizien mit den bekannten
Grauzonen ausschlaggebend.
- kumulative Berechtigung
Früher war bei "Doppelverdienern"
Erziehungsurlaub für nur jeweils eine der erziehungsberechtigten
Personen möglich. Diese Einschränkung ist bereits
nach einer Novellierung des BErzGG gefallen. Nach § 15
Absatz 3 Satz 1 können weiterhin beide Erziehungsberechtigte
unabhängig voneinander ganz oder anteilig, allein oder
nebeneinander, Elternzeit in Anspruch nehmen. Da dies für
die Gesamtdauer der Elternzeit gilt, können die genommenen
Elternzeiten nach Dauer und Lage auch voneinander abweichen12.
Familiäre Voraussetzungen Neben der Art der Erwerbsgrundlage
ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit,
dass die Betreuung und Erziehung eines Kindes, zu dem eine rechtliche
Beziehung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a bis
c besteht, in einer Wirtschafts- und Lebens- gemeinschaft häuslicher
Art in eigener Person besorgt und nicht anderen überlassen
wird. Die Mithilfe Dritter wie Mitarbeitern im Aupair-Dienst
oder von Familienangehörigen steht dem allerdings nicht
entgegen. Zu dem zu betreuenden und zu erziehenden Kind,
für das die Personensorge zusteht, muss kein Verwandtschaftsverhältnis
im Rechtssinne (dann gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a)
bestehen. Es bedarf nach § 15 Absatz 1 Satz 2 allerdings
immer dann der Zustimmung des personensorgeberechtigten Elternteils,
wenn in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nr. 1 b und c
für das betroffene Kind nicht sorgeberechtigte Elternteile
oder andere Personen Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Im
Übrigen hängt die Berechtigung vom Grad der familiären
Bindung zum Kind ab. Anspruchsberechtigt ist auch, wer ein Kind
des (der) Ehepartner(in) oder des (der) Lebenspartner(in) in
den Haushalt aufgenommen hat (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 b in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2). Während
aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als solcher keine
Berechtigung hergeleitet werden kann13, ergibt sich der
Anspruch für den jeweiligen Elternteil in einer solchen
Beziehung bereits aus § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a.
Die
rechtliche Bindung zum Kind ist ausschlaggebend, wenn dieses
in den Haushalt aufgenommen worden ist
- mit dem Ziel der Annahme als eigenes (§ 15 Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 b in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz
1 Nr. 1, Adoptionspflege gemäß § 1744 BGB),
wobei die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils notwendig
ist, oder
- im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB III
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 c) , ebenfalls bei Zustimmung
des sorgeberechtigten Elternteils, beziehungsweise
- nach erklärter (§ 1594 Absatz 2 BGB), aber
noch nicht wirksamer Vaterschaftsanerkennung ((§ 15
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 b in Verbindung mit § 1 Absatz
3 Satz 1 Nr. 3) mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter
(§ 15 Absatz 1 Satz 2), oder
- bei beantragter Vaterschaftsfeststellung im Sinne des
§ 1600 d BGB (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 b in
Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3), über
die noch nicht entschieden ist, ebenfalls nur bei Zustimmung
der sorgeberechtigten Mutter (§ 15 Absatz 1 Satz 2).
In Härtefällen, wenn beide Elternteile verstorben
sind oder ihr Kind wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung
nicht selbst betreuen können, kann die Elternzeit schließlich
von Verwandten bis zum dritten Grad (vgl. § 1589 Absatz
1 BGB), also Großeltern, Urgroßeltern, Tanten und
Onkel sowie volljährigen Geschwistern und deren Ehe- oder
eingetragenen Lebenspartnern oder -partnerinnen beansprucht
werden, sofern nicht andere Berechtigte davon Gebrauch wahrnehmen
(§ 15 Absatz 1 Nr. 1 b in Verbindung mit § 1 Absatz
4).
Die bisherige Härtefallregelung bei erheblich gefährdeter
wirtschaftlicher Existenz (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 d
BErzGG in Verbindung mit § 1 Absatz 5 BErzGG) ist mit Wirkung
zum 1. Januar 2007 entfallen. Die vor dem 1. Januar 2007 entstandenen
Elternzeitansprüche können nach der Übergangsregelung
des § 27 Absatz 2 Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2008
geltend gemacht werden, fallen aber abhängig vom Geburtstermin
im Extremfall sogar hinter die Dauer des Elterngeldbezugs nach
Bundesrecht zurück.
8) EltZV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.
November 2004 (BGBl I 2841). 9) EltZSoldV i.d.F. der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl I 2855). 10) Dazu zählen auch die im Rahmen eines
Qualifizierungsverhältnisses zur Berufsausbildungsvorbereitung
beschäftigten lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten
Personen im Sinne der §§ 68 ff. BBiG. 11) Allgemein zu diesem Themenkomplex: Wank,
Arbeitnehmer und Selbständige, 1988; Berger-Delhey/Alfmeier
NZA 1991, 257 ff.; Hromadka NZA 1997, 569 ff. und 1249 ff.; NZA
1998, 1 ff.; NJW 2003, 1847 ff. 12) Lindemann/Simon, NJW 2001,
258 (259); a.A. Reiserer/Lemke MDR 2001, 241, die entgegen dem eindeutigen
Wortlaut allein auf die doppelte Belastung eines beide Berechtigte
beschäftigenden Arbeitgebers Rücksicht nehmen wollen. 13) BT-Drs. 16/1889, 19.
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