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Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Elternzeit
Verfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
2. Verwirklichung und Inhalt der Elternzeit
Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis29 Während
der Elternzeit ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten aus
dem Arbeitsvertrag, also die Pflicht zur Arbeitsleistung und
die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts30, soweit nicht
in einem gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 zulässigen
Umfang eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Da
das Arbeitsverhältnis in seinem grundsätzlichen Bestand
aber nicht berührt wird, bestehen alle vertraglichen Nebenpflichten
während der Elternzeit unverändert fort31.
Vergütung Weder der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz noch Art 141 EGV verbieten, eine
Sonderzuwendung im elternzeitbedingt ruhenden Arbeitsverhältnis
auszusetzen oder zu kürzen32. Ob und in welchem
Umfang Sonderzuwendungen während der Elternzeit ganz
oder anteilig gestrichen werden dürfen, bestimmt sich
deshalb nach den außergesetzlichen Grundlagen (Arbeits-
und Tarifvertrag sowie betriebliche Übung)33.
Ausschlaggebend ist der durch Auslegung zu ermittelnde Zweck
der Zuwendungsvereinbarung34.
Soweit ausschließlich
tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entlohnt werden
soll, entfällt während der Elternzeit auch ohne
ausdrückliche Kürzungsvereinbarung (anteilig)
die Vergütungspflicht35, soweit sich dies nicht
(wie nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte
des öffentlichen Dienstes) als Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
gegenüber den während der Elternzeit vollständig
Freigestellten auswirkt36. Unabhängig von einer
Gegenleistung versprochene Belohnungen für die Betriebstreue
sind dagegen weiter zu gewähren37. Reine
Sachbezüge, die wie Logis an den bloßen Bestand
des Arbeitsverhältnissen anknüpfen, bleiben auch
bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses bestehen38.
Ansprüche auf andere Sachbezüge wie Kost, Verpflegungszuschüsse
und dergleichen, die aus Anlass tatsächlicher Arbeitsleistung
und Anwesenheit gewährt werden, entfallen dagegen,
sofern keine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
ausgeübt wird. Problematisch ist, inwieweit sich Elternzeit
auf Zeiten der Bewährung (Bewährungsaufstieg)
auswirkt39. Knüpfen entgeltbestimmende
Faktoren an das Dienstalter an, besteht eine geschlechtsspezifische
Benachteiligung. Da nach empirischen Erkenntnissen vorwiegend
Frauen Elternzeit nehmen, liegt darin eine mittelbare Diskriminierung
im Sinne des § 3 Absatz 2 AGG. Da Berufserfahrung
und spezifische Fähigkeiten mit der Dauer tatsächlicher
Beschäftigung jedoch wachsen, dürfte dies, jedenfalls
wegen deren Richtigkeitsgewähr in Tarifverträgen40, nach § 8 Absatz 1 AGG zu rechtfertigen sein41.
Ob und in welchem Umfang Anspruch auf zusätzliches
(neben dem Urlaubsentgelt zu zahlenden) Urlaubsgeld oder
vermögenswirksame Leistungen besteht, muss ebenfalls
durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ermittelt
werden42. So hängt die Zahlung von zusätzlichem
Urlaubsgeld meist von der tatsächlichen Urlaubsgewährung
ab. Während der Elternzeit kann jedoch kein Urlaub
gewährt werden, weil bereits durch die Elternzeit Befreiung
von der Arbeitspflicht besteht und ein weiterer Freistellungsanspruch
rechtlich unmöglich ist.
Krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit führt
nicht zur Entgeltfortzahlungspflicht, da nicht die Krankheit
ursächlich für den Ausfall im Sinne des §
3 Absatz 1 EntgeltFG ist43. Sie verlängert die
elternzeitbedingte Freistellung auch nicht; da eine dem
§ 9 BUrlG vergleichbare Vorschrift fehlt. Erkrankung
vor Beginn der beabsichtigten Elternzeit hat auf eine bereits
laufende Frist keinen Einfluss, es sei denn, es wurde gleichzeitig
erklärt, dass die Elternzeit erst nach der Genesung
beginnen soll44.
Endet die Elternzeit mit einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
nach Maßgabe der Bestimmungen des EntgeltFG. Die wiederauflebende
Arbeitspflicht ist sogleich wegen Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit suspendiert und damit die Arbeitsunfähigkeit
alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. In die Ruhensphase
fallende Krankheitszeiten werden auch nicht auf den sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet, da erst mit der
Aktualisierung der Arbeitspflicht eine Verhinderung denkbar
ist45.
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Altersversorgung46 In der gesetzlichen
Rentenversicherung werden nach § 56 SGB VI Erziehungszeiten
als rentensteigernde Zeit berücksichtigt, allerdings
lediglich bei einem Elternteil. In der betrieblichen Altersversorgung
gilt als Anknüpfungsmerkmal das Arbeitsverhältnis
beziehungsweise die Arbeitnehmereigenschaft. Da der Bestand
eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit
unberührt bleibt, unterbricht diese weder den Lauf
der Unverfallbarkeitsfristen noch die Dauer der Betriebszugehörigkeit
nach den §§ 1 b und 2 BetrAVG47.
Nach
Ansicht des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt jedoch die
Beitragsabhängigkeit von Rentenleistungen, im Rahmen
einer so genannten dienstzeitabhängigen Berechnung
die Zeiten vollständiger Arbeitsbefreiung während
der Elternzeit von Steigerungen einer Anwartschaft auf Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen48. Ob
diese Rechtsprechung der Entwicklung auf dem Gebiet des
rechtlichen Diskriminierungsschutzes standhalten wird, wird
sich mit Blick auf das Verbot mittelbarer Frauendiskriminierung
noch zeigen müssen49.
-
Kollektivrechtliche Auswirkungen50 Aktive und
passive Wahlberechtigung zur betrieblichen Belegschaftsvertretung51 bleiben trotz Freistellung während der
Elternzeit ebenso bestehen wie sonstige sich aus dem BetrVG
ergebende Rechte, die lediglich das bestehen eines Arbeitsverhältnisses
voraussetzen. Deshalb
- muss sich ein in Elternzeit befindliches Betriebsratsmitglied
wegen der Feststellung eines zeitweiligen Verhinderungsfalls
im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG deutlich
erklären,
- löst die Teilnahme an einer Betriebsversammlung
den Vergütungsanspruch nach § 44 Absatz 1
Satz 2 BetrVG aus (kein Lohnausfallprinzip)52,
- sind erforderliche Fahrtkosten wegen Teilnahme an
einer Betriebsratssitzung eines während der Elternzeit
freigestellten Betriebsratsmitglieds erstattungsfähig53 und
- sind die Mitwirkungs-, Informations- und Beschwerderechte
nach den §§ 81 ff. BetrVG weiterhin zu beachten54.
Die Freistellung in Elternzeit mit Arbeitszeitreduzierung
auf Null befindlicher Betriebsratsmitglieder zum Zwecke
des Besuchs von Schulungsveranstaltungen im Sinne des §
37 Absatz 6 und 7 BetrVG ist rechtlich unmöglich, weil
wegen der Elternzeit die Arbeitspflicht bereits suspendiert
ist. Eine Vergütungspflicht für Zeiten der Teilnahme
an derartigen Veranstaltungen scheitert deshalb daran, dass
die auf § 37 BetrVG gestützte Fortzahlungspflicht
auf dem Lohnausfallprinzip55 beruht.
Bemisst ein Sozialplan die Höhe einer Entlassungsabfindung
an der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung,
überschreiten die Betriebsparteien das ihnen zustehende
Regelungsermessen, soweit Zeiten außer Acht bleiben
sollen, in denen die betroffene Person sich in Elternzeit
befunden hat. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert
die Wertentscheidung der Gemeinschaftsverpflichtung des
Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG die sich aus § 75 Absatz
1 BetrVG ergebende Verpflichtung der Betriebsparteien auf
Recht und Billigkeit.56
Bisher nicht entscheiden ist, ob die Berechnung der Sozialplanabfindung
bei einer auf die Elternzeit beschränkten Reduzierung
der Arbeitszeit auf die rata temporis gekürzt werden
darf. Das Bundesarbeitsgericht erkennt zwar keinen Verstoß
gegen § 4 Absatz 1 TzBfG, wenn sich der tatsächliche
Umfang der Beschäftigung auch nur quotal in der Abfindungshöhe
niederschlägt, solange vollständige Abwesenheiten
außer Betracht bleiben57. Inwieweit auch (befristete)
Elternteilzeit berücksichtigt werden darf, bleibt aber
unklar.
Ende der Elternzeit Wird das Arbeitsverhältnis
beendet, endet auch die Elternzeit. Das gilt auch nach Ablauf
einer Befristung58. Im Übrigen leben mit Beendigung
der Elternzeit die wechselseitigen vertraglichen Hauptpflichten
wieder auf, ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung
bedarf. Das gilt auch nach einem Betriebsübergang59.
Ist während der Elternzeit vom Teilzeitanspruch im
Sinne des § 15 Absatz 5 bis 7 Gebrauch gemacht worden,
lebt die ursprüngliche Arbeitsverpflichtung mit Ablauf
der Elternzeit wieder auf.
Der konkrete Einsatz richtet sich nach Beendigung der
Elternzeit nach den (tarif-) vertraglichen und betrieblichen
Bestimmungen. Zwar besteht regelmäßig kein Anspruch
auf Einsatz am bisherigen Arbeitsplatz, jedoch spricht §
2 Absatz 5 der RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996 (zu der von
UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über
Elternurlaub) das Recht zu, einer der bisherigen arbeitsvertraglichen
Vereinbarung entsprechenden gleichwertigen oder ähnlichen
Arbeit zugewiesen zu werden.
29) Zur Frage des Abzugs von Werbungskosten während
der Elternzeit: BFH, Urteil vom 22. Juli 2003, DStR 2003, 1611. 30)
BAG, Urteil vom 10. Mai 1989, NZA 1989, 759 (759 f.); zur Frage
der Teilnahme an den von der Beschäftigungsdauer abhängigen
tariflichen Höherstufungen: Köster/Schiefer/Überacker,
DB 1994, 2341 (2343). 31) Vgl. BAG, Urteil vom 30. Mai 1978,
AP Nr. 9 zu § 60 HGB; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.Juli
1999, NZA-RR 2000, 232 (234); Anne Horstmann, Rechte und Pflichten
der Arbeitsvertragsparteien bei der Inanspruchnahme von Elternzeit,
2002, 22 ff. 32) EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 "Lewen" AP
Nr. 14 zu Art. 119 EG-Vertrag; BAG, Urteil vom 12. Januar 2000,
AP Nr. 223 zu § 611 BGB "Gratifikation". 33) Anne
Horstmann, Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bei
der Inanspruchnahme von Elternzeit, 2002, 52 ff. 34) vgl. BAG,
Urteil vom 26. November 2003, AP Nr. 30 zu § 1 TVG "Tarifverträge:
Lufthansa"; Beiträge für eine Direktversicherung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 27. August 2002, NZA-RR 2003, 318
(319); Weihnachtsgratifikation: LAG Berlin 8. Juni 2001 NZA-RR 2001,
467 (468); 13. Monatsgehalt: LAG Köln, Urteil vom 16. Juni
2000, NZA-RR 2000, 625 (626). 35) BAG, Urteil vom 19. April 1995,
NJW 1996, 278 (278); LAG Köln, Urteil vom 16. Juni 2000, NZA-RR
2000, 625 (626). 36) BAG, Urteil vom 12. Februar 2003, AP Nr.
37 zu § 15 BErzGG; BAG, Urteil vom 12. Januar 2000, AP Nr.
23 zu § 22 BAT "Zuwendungstarifvertrag"; BAG, Urteil
vom 24. Februar 1999, AP Nr. 21 zu § 22 BAT "Zuwendungstarifvertrag". 37)
LAG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2001, NZA-RR 2001, 467 (468). 38)
Anne Horstmann, Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien
bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, 2002, 118 ff. 39) BAG,
Urteil vom 9. November 1994, NZA 1995, 1003 (1003); BAG, Urteil
vom 18. Juni 1997, NZA 1998, 267 (267). 40) ArbG Heilbronn, Urteil
vom 3. April 2007, juris Rn. 21 ff.. 41) Vgl. EuGH, Urteil vom
3. Oktober 2006, EuZW 2006, 693, wonach Beschäftigte Anhaltspunkte
für ernstliche Zweifel an dieser Annahme liefern müssen. 42)
BAG, Urteil vom 11. April 2000, NZA 2001, 512 (512); BAG, Urteil
vom 6. September 1994, NZA 1995, 232 (232 f.); ArbG Freiburg, Urteil
vom 10. Januar 2002, NZA-RR 2002, 461 (462). 43) BAG, Urteil
vom 22. Juni 1988, NZA 1989, 13 (13). 44) BAG, Urteil vom 17.
Oktober 1990, NZA 1991, 320 (321). 45) BAG, Urteil vom 29.
September 2004, AP Nr. 24 zu § 3 EntgeltFG. 46) Anne Horstmann,
Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bei der Inanspruchnahme
von Elternzeit, 2002, 77 ff. 47) BAG, Urteil vom 15. Februar
1994, NZA 1994, 794 (794). 48) BAG, Urteil vom 15. Februar 1994,
NZA 1994, 794 (796 f.) u.a. mit dem Hinweis auf die Benachteiligung
in Teilzeit Beschäftigter mit geringeren Anwartschaften. 49)
Vgl. jedoch die Bereichsausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 2 AGG
für das Betriebsrentenrecht. 50) Anne Horstmann, Rechte
und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bei der Inanspruchnahme
von Elternzeit, 2002, 141 ff. 51) BAG, Beschluss vom 25. Mai
2005, AP Nr. 13 zu § 24 BetrVG 1972. 52) BAG, Urteil vom
31. Mai 1989, NZA 1990, 449 (449). 53) BAG, Beschluss vom
25. Mai 2005, AP Nr. 13 zu § 24 BetrVG 1972. 54) ArbG Bochum,
NZA 2006, 643 (644). 55) dazu Richardi/Thüsing BetrVG
§ 36 Rn 31. 56) BAG, Urteil vom 12. November 2002, NZA 2003,
1287 ff. = AP Nr. 159 zu § 112 BetrVG 1972. 57) BAG,
Urteil vom 13. Februar 2007, www.bundesarbeitsgericht.de. 58) Nach
der Sonderregelung in § 2 Absatz 5 Nr. 3 WissZeitVG (bisher
§ 57 b Absatz 4 Satz 2 Nr. 3) verlängert sich die Vertragsdauer
bei Einverständnis allerdings um die jeweiligen vollständigen
Freistellungszeiten. 59) BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999, NZA
2000, 369 (370).
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