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Kanzlei > Veröffentlichungen & Skripte > Elternzeit > besonderer Kündigungsschutz II
Die arbeitsrechtlichen Aspekte der ElternzeitVerfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht5. Der besondere Kündigungsschutz
§ 4 Satz 4 KSchG kommt nur bei Kenntnis des Arbeitgebers von den die Zustimmungspflicht begründenden Umständen zum Zug177. Anderenfalls (in Fällen des § 18 Absatz 2 Nr. 2) gilt die dreiwöchige Klagefrist, da nicht berechtigterweise von der vorherigen Einholung einer Zustimmung ausgegangen werden kann. Eine nachträgliche Zulassung analog § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG kommt nicht in Betracht, da Betroffenen die Umstände der Elternzeitberechtigung anders als eine beginnende Schwangerschaft kaum unerkannt bleiben können. Der Verstoß gegen § 18 ist ein "anderer Grund" im Sinne des § 13 Absatz 3 KSchG, so dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung nach Maßgabe der §§ 9 und 10 KSchG jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn die Kündigung nicht zugleich auch sozial- oder sittenwidrig ist oder gegen § 626 BGB verstößt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes liegt auch dann auf Arbeitnehmerseite, wenn eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 18 Absatz 2 in Rede steht. Im Falle des § 18 Absatz 2 Nr.1 ist insbesondere darzulegen, dass die Arbeitszeit den zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Bei Teilzeitarbeit ohne Elternzeit ist die tatsächliche beziehungsweise potentielle Elterngeldberechtigung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. 176) BAG, Urteil vom 3. Juli 2003,
AP Nr. 7 zu § 18 BErzGG. |
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