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Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Elternzeit
Verfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
2. Verwirklichung und Inhalt der Elternzeit
- Inanspruchnahme der Elternzeit
Die Inanspruchnahme
von Elternzeit ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei gleichzeitiger
Angabe der Zeiträume, für die sie genommen werden
soll, rechtzeitig und (mittlerweile auch) schriftlich anzuzeigen.
- Ankündigung
Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige
Erklärung, bei der auch eine Vertretung möglich ist,
die dem Arbeitgeber (beziehungsweise dessen Vertretungsberechtigten)
tatsächlich zugehen muss. Dass Elternzeit "verlangt" werden
muss, eröffnet dem Arbeitgeber, wie man mit Blick auf das
Urlaubsrecht vermuten könnte, nicht die Möglichkeit,
diese von sich aus zu gewähren, anzuordnen oder von der
Vereinbarkeit mit betrieblichen Erfordernissen abhängig
zu machen. Das Anzeigeerfordernis dient lediglich dessen Dispositionsbedürfnissen.
Elternzeit
hängt nicht von einer arbeitgeberseitigen Zustimmung ab.
Deshalb handelt es sich bei deren Ankündigung um ein (unwiderrufliches)
Gestaltungsrecht, mit dessen Erklärung ohne weiteres die
gegebenenfalls teilweise Suspendierung der wechselseitigen vertraglichen
Hauptpflichten ab dem gesetzlichen Zeitpunkt einsetzt14.
Die gesetzeskonforme Ankündigung der Inanspruchnahme von
Elternzeit führt also ohne arbeitgeberseitige Einflussmöglichkeit
zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab dem angezeigten Zeitpunkt.
- Anzeigefrist
Die (Mindest-) Ankündigungsfristen
sind im Laufe der Gesetzesgeschichte im Hinblick auf die
Erfordernisse der Personalplanung immer wieder geändert15 und seit der letzten Version des BErzGG von
sechs (im Anschluss an die Geburt oder den Ablauf der Mutterschutzfrist)
beziehungsweise acht Wochen (im Übrigen) nach §
16 Absatz 1 Satz 1 nunmehr auf sieben Wochen vereinheitlicht
worden. Die Frist ist abdingbar, so dass arbeitgeberseitig
auf sie verzichtet werden kann, was aus Beweisgründen
allerdings dokumentiert sein sollte.
Nur wenn aus
dringenden Gründen die Elternzeit nicht frühzeitig
planbar ist, kann nach § 16 Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise
auch eine angemessene kürzere (unter sieben Wochen
liegende) Ankündigungsfrist ausreichen. Denkbar ist
dies bei einer Adoptionspflege, einer unvorhergesehen kurzfristigen
Mitteilung über die Bewilligung einer Adoption16,
im Falle einer Frühgeburt oder bei schwerer Erkrankung
des an sich vorgesehenen weiteren Erziehungsberechtigten.
Eine
zusätzliche an sich schon unter § 16 Absatz 1
Satz 2 fallende Ausnahme betrifft die auf eine Woche verkürzte
Frist im Sinne des § 16 Absatz 2. Danach wird das Interesse
derjenigen, die während der Mutterschutzfrist aus einem
nicht zu vertretenden Grund an der rechtzeitigen Abgabe
der Erklärung (= Artikulationseinschränkung) gehindert
waren, höher bewertet als das Dispositionsinteresse
des Arbeitgebers, der sich dann gegebenenfalls kurzfristig
auf das bevorstehende Ruhen des Arbeitsverhältnisses
einstellen muss.
- Zeiträume
Nach § 16 Absatz 1 Satz
1 reicht die bloße Anzeige einer beabsichtigten Elternzeit
nicht aus. Vielmehr muss die Ankündigung auch Angaben
darüber enthalten, für welche Zeiträume in
den ersten beiden Jahren eine Freistellung verlangt wird
und wie diese nach Maßgabe § 16 Absatz 1 Satz
5 jeweils verteilt sein sollen17. Derartige Festlegungen
sind zunächst für beide Seiten verbindlich. Darüber
hinaus ist schon die Inanspruchnahme des dritten Jahres
möglich, die wegen der Gestaltungswirkung dann aber
auch verbindlich ist18.
Es ist weder der gesamte
Zeitraum auszuschöpfen noch die Elternzeit in einem
Zeitblock zu nehmen. Nach § 16 Absatz 1 Satz 5 kann
die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verschiedener Länge
verteilt werden. Die Bestimmung der Zeiträume in den
ersten drei Lebensjahren des Kindes unterliegt keinem arbeitgeberseitigen
Einfluss, findet ihre Grenzen jedoch in gerichtlicher Missbrauchskontrolle19. Hilfreich und vertrauensbildend, aber nicht verpflichtend,
ist in jedem Fall die Angabe zu einem geplanten Wechsel
unter den Berechtigten.
Die Verbindlichkeit für
die ersten beiden Jahre soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit
ermöglichen20 und Elternzeitberechtigten
die Entscheidung über die Lage der letzten, nach §
15 Absatz 2 Satz 4 höchstens zwölfmonatigen, Freistellungsphase
offen halten. Während eine Erweiterung der Elternzeit
auf das dritte Lebensjahr des Kindes (lediglich) einer weiteren
Ankündigung bedarf21, kann die Übertragung
eines Teilanspruchs auf die Zeit nach Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes nur mit Zustimmung des Arbeitgebers22 erfolgen.
Da das BEEG keine Hinderungsgründe
nennt, die gegen die Übertragung eines Teilanspruchs
auf Elternzeit in den erweiterten Zeitraum vom vierten bis
achten Lebensjahr sprechen, darf die Zustimmung gemäß
§ 315 BGB (wie bei allen einseitigen Leistungsbestimmungsrechten)
nach den Grundsätzen billigen Ermessens nicht willkürlich
verweigert werden. Die Ablehnung der Übertragung kann
vor den Arbeitsgerichten auf ihre Billigkeit hin überprüft
werden, auch wenn das Gesetz darauf nicht ausdrücklich
hinweist.
Da adoptierte und mit dem Ziel der Annahme
aufgenommene Kinder oft nicht bereits als Neugeborene in
den Haushalt kommen, kann in diesen Fällen nach §
15 Absatz 2 Satz 5 Elternzeit ab der Aufnahme auch nach
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, längstens
aber bis zur Vollendung dessen achten Lebensjahres, verlangt
werden. Wie in allen anderen Fällen müssen die
Berechtigten ihre Elternzeit auch nicht geschlossen nehmen,
sondern können im gleichen Umfang eine Aufteilung verlangen
oder vereinbaren.
- Rechtsfolgen fehlerhafter Ankündigung
Bei
Missachtung der Anzeigeerfordernisse nach § 16 Absatz
1 Satz 1 ist die Elternzeit nicht wirksam geltend gemacht.
Bis zur Behebung der Mängel bleibt die Arbeitspflicht
bestehen. Da die Ankündigungsfrist des § 16 Absatz
1 Satz 1 keine Ausschlussfrist ist, führt deren Versäumung
nicht zum Anspruchsausschluss, sondern lediglich zur Verschiebung
des Beginns der Elternzeit auf den nächstzulässigen
Zeitpunkt23. Die Dispositionsinteressen des Arbeitgebers
bleiben so gewahrt.
Erst mit dem Anbruch der Elternzeit
wird die Arbeitspflicht suspendiert. Widrigenfalls drohen
die üblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen vom Vergütungsausfall
wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit über
eine Abmahnung bis hin zu einer (gegebenenfalls sogar außerordentlichen)
Kündigung. Besonderer Kündigungsschutz besteht
allerdings auch bei verspäteter Geltendmachung der
Elternzeit24, da dieser nach § 18 Absatz 1 Satz
1 bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit einsetzt.
14) BAG, Urteil vom 19.
April 2005, AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG. 15) Lindemann/Simon, NJW 2001, 258 (260.) 16) Instruktiv: LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. September
2005, NZA-RR 2006, 346 ff. 17) Vgl. Lindemann/Simon,
NJW 2001, 258 (260). 18) BAG, Urteil vom 19. April 2005, AP Nr. 44 zu §
15 BErzGG. 19) LAG Saarland, LAGE Nr. 2 zu § 16 BErzGG: Erziehungsurlaubsanzeige
einer Lehrerin, die die Schulferien vom Erziehungsurlaub mit der
Folge ausklammern wollte, dass während der unterrichtsfreien
Zeit das Gehalt weiter zu zahlen gewesen wäre. 20) LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2004,
BeckRS 2005, 42229. 21) LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2004, BeckRS
2005, 42229; anders wohl ErfK-Dörner, § 15 BErzGG Rn.
9, der unter Verweis auf § 15 Absatz 2 Satz 4 auch eine Verlängerung
in das dritte Lebensjahr des Kindes nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
für zulässig hält. 22) die allerdings einen neuen Arbeitgeber nicht bindet,
der kein Betriebserwerber im Sinne des § 613 a BGB ist: Gaul/Wisskirchen,
BB 2000, 2466 (2466 f.); Leßmann, DB 2001, 94 (94); Pers-Lange/Rolfs,
NZA 2000, 682 (685). 23) BAG, Urteil vom 17. Oktober
1990, NZA 1991, 320 (321 f.). 24) BAG,
Urteil vom 17. Februar 1994 AP Nr. 116 zu § 626 BGB.
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