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Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Elternzeit
Verfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
2. Verwirklichung und Inhalt der Elternzeit
- Inhalt und Folgen des Anspruchs auf Elternzeit
Ist der Anspruch auf Elternzeit dem Grunde nach gegeben und ordnungsgemäß
geltend gemacht, rücken Fragen der inhaltlichen Reichweite
und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis in den Vordergrund.
Dauer und Lage der Elternzeit Da Anspruch auf Elternzeit längstens drei Jahre für
jedes Kind besteht, können die Berechtigten diese nacheinander
nicht länger als für drei Lebensjahre des Kindes nehmen.
Aus § 15 Absatz 2 Satz 1 ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt
die dem Kind gewidmete Zeit ist, die wechselseitig, gemeinschaftlich
oder allein genommen werden kann. Gegen die Ansicht, dass bei demselben
Arbeitgeber beschäftigte Erziehungsberechtigte insgesamt (anteilig)
höchstens drei Jahre Elternzeit nehmen können25,
steht der Wortlaut des § 15 Absatz 3 Satz 126. Da die Ankündigung der Elternzeit und der mindestens für
die ersten beiden Jahre festgelegten Lage der Abwesenheitszeiten
(verbindliche) Gestaltungswirkung hat, sollten die beabsichtigten
und mitgeteilten Arbeitspausen wohl überlegt sein. Wer beispielsweise
Elternzeit für ein Jahr nach der Geburt des Kindes verlangt,
wird im zweiten Lebensjahr des Kindes wieder arbeiten müssen.
Jegliche Änderung ist dann gemäß § 16 Absatz
3 Satz 1 vor dem zweiten Geburtstag nur noch mit arbeitgeberseitiger
Zustimmung möglich.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 5 kann Elternzeit ohne arbeitgeberseitige
Zustimmung auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Mit Verlängerung
einer zunächst bis zum Ende des zweiten Lebensjahr andauernden
Elternzeit in das dritte Lebensjahr des Kindes beginnt kein neuer
Zeitabschnitt27, weil als Bezugszeitraum für die Elternzeit,
wie sich aus § 15 Absatz 2 Satz 1 ergibt, die ersten drei
Lebensjahre gelten. Einer Zustimmung bedarf es also nur dann, wenn
mit der Verlängerung ein dritter abgeschlossenen Abschnitt
beginnt.
Deutlicher als früher ist nunmehr in § 15 Absatz 2
Satz 2 klar gestellt, dass die Höchstdauer von drei Jahren
nicht durch die Schutzfrist des § 6 Absatz 1 MuSchG verlängert
wird. Soweit die leibliche Mutter des Kindes Elternzeit in Anspruch
nimmt, kann sie zwar von ihrer während der Mutterschutzfristen
ausgesetzten Arbeitspflicht nicht erneut befreit werden. Eine Elternzeit
ist deshalb rechtlich ausgeschlossen. Mutterschutzzeiten werden
gleichwohl auf die höchstens dreijährige Elternzeit angerechnet.
Nach 15 Absatz 2 Satz 3 besteht bei mehreren Kindern der Anspruch
auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume
im Sinne von Satz 1 überschneiden. Diese Vorschrift lässt
sich zunächst dahingehend verstehen, dass bei einer kurzen
Geburtenfolge für jedes Kind insgesamt drei Jahre Elternzeit
zusammenkommen sollen. Unstreitig bezieht sich aber Satz 3 auf Satz
4 und betrifft lediglich den Fall der (zustimmungspflichtigen) Übertragung
eines Restanspruchs in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes28.
25) Peters-Lange/Rolfs, NZA 2000, 682 (685). 26)
Buchner/Becker § 15 BErzGG Rn. 15; Winterfeld, DB 2004, 930
(932). 27) Winterfeld, DB 2004, 930 (933). 28) Sowka, NZA
2004, 82 (83); Winterfeld, DB 2004, 930 (932).
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