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Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Elternzeit
Verfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
2. Verwirklichung und Inhalt der Elternzeit
- Änderung der Elternzeit
Die Gestaltungswirkung
der Ankündigungserklärung führt dazu, dass die
Elternzeit(en) mindestens für die ersten beiden Lebensjahre
des Kindes zunächst festgelegt sind. Deshalb kann Elternzeit
nach § 16 Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich nur mit arbeitgeberseitiger
Zustimmung vorzeitig beendet oder in dem nach § 15 Absatz
2 zulässigen Rahmen verlängert werden. Nur in den
folgenden Ausnahmesituationen darf sie abweichend von der zunächst
feststehenden Dauer und Lage einseitig verlängert oder
vorzeitig abgebrochen werden.
Vorzeitige Beendigung Wie die Verlängerung
hängt auch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich von der Zustimmung
des Arbeitgebers ab, dessen Dispositionen nicht grundlos durchkreuzt
werden sollen. In den folgenden Konstellationen besteht jedoch
ein Anspruch auf Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit,
der einklagbar ist und dessen Geltendmachung auch den Annahmeverzug
des Arbeitgebers auslösen kann.
- Tod des betreuten Kindes
Elternzeit endet
entgegen dem Wortlaut des § 16 Absatz 4 bereits mit
dem Tod des zu betreuenden Kindes, weil die wesentliche
Anspruchsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 weggefallen
ist. Allerdings ist die dann wieder auflebende Arbeitspflicht
(wie auch das Recht) im Rahmen der Schonfrist des §
16 Absatz 4 weiterhin bis zu höchstens drei Wochen
suspendiert. Die arbeitgeberseitigen Interessen sind durch
das Sonderkündigungsrecht nach § 21 Absatz 4 Satz
1 gegenüber Vertretungskräften gewahrt. Das KSchG
gilt nicht (§ 21 Absatz 5).
Stirbt das Kind dagegen vor Antritt der Elternzeit, aber
nach deren Ankündigung im Sinne des § 16 Absatz
1, kommt § 16 Absatz 4 nicht zur Anwendung. Wegen vorzeitigen
Wegfalls einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung tritt
die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses erst gar
nicht ein. Die Arbeitspflicht bleibt bestehen, es sei denn,
es liegt ein anderer Befreiungstatbestand vor, für
kurze Zeit etwa nach § 616 BGB, regelmäßig
aber auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
außerhalb des BEEG.
- Geburt eines weiteren Kindes
Bei Geburt eines
weiteren Kindes während der Elternzeit sind die Betroffenen
meist zu neuen Planungen gezwungen. Deshalb soll der Arbeitgeber
dem Verlangen auf deren vorzeitige Beendigung nach §
16 Absatz 3 Satz 2 nur innerhalb von vier Wochen schriftlich
unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe entgegentreten
dürfen. Wann betriebliche Gründe dringend in diesem
Sinne sind, wird in den noch folgenden Ausführungen
zu § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 im Einzelnen vertieft.
Der Abbruch der Elternzeit nach Geburt eines weiteren
Kindes führt zum Wiederaufleben der vertraglichen Pflichten.
Müttern ist deshalb während eines nach der Entbindung
bestehenden Beschäftigungsverbots nach § 11 Absatz
1 Satz 1 das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Es wäre also
lukrativ, die Elternzeit mit Beginn der Schutzfristen zu
beenden. Deshalb soll Elternzeit nach (dem geschlechtsdiskriminierenden
und damit richtlinienwidrigen60) § 16 Absatz
3 Satz 3 nicht allein wegen der Mutterschutzfristen vorzeitig
beendet werden können61.
Sonstiger wichtiger Grund Selbst ein sonst
wichtiger Grund rechtfertigt (abgesehen von Härtefällen
im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3; denkbar auch in Fällen
des § 1 Absatz 5) nicht den Abbruch der Elternzeit.
Der Arbeitgeber darf andererseits nicht grundlos (wenn beispielsweise
keine entgegenstehenden Dispositionen getroffen worden sind)
die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung verweigern, weil
er bei der Entscheidung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht
auch die Beschäftigteninteressen zu berücksichtigen
hat.
Anders liegt es, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für
die Elternzeit und damit die Grundlage für die Suspendierung
zwischenzeitlich entfallen sind (etwa nach Verlust der Personensorge
für das Kind). Gleichwohl ist unklar, ob nach Wegfall
einer Anspruchsvoraussetzung ohne weiteres die Hauptpflichten
wieder aufleben und das Beschäftigungsinteresse das
arbeitgeberseitige Interesse an der Beibehaltung zwischenzeitlich
getroffener Dispositionen überwiegt.
Verlängerung Anspruch auf Verlängerung
der Elternzeit besteht nach § 16 Absatz 3 Satz 4, wenn
ein vorgesehener Wechsel zwischen den Berechtigten aus wichtigem
Grund nicht erfolgen kann. In derartigen Fällen muss der
Arbeitgeber seine Dispositionen ändern. Ein wichtiger Grund
in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit dem des §
626 Absatz 1 BGB. Vielmehr darf ohne Verlängerung der Elternzeit
die Betreuung des Kindes durch wenigstens einen der Berechtigten
nicht mehr sicher gestellt sein62.
Das Erfordernis des wichtigen Grundes soll verhindern, dass
der Arbeitgeber bei seinen Dispositionen willkürlichen
Überlegungen ausgesetzt wird, wer von den Berechtigten
für welche Zeiträume die Erziehung und Betreuung durchführen
wird63. Eine die Betreuung ausschließende Erkrankung
des anderen Berechtigten oder der Tod des Unterhaltsverpflichteten
kommen beispielsweise in Betracht. Unmaßgeblich ist, ob
der Grund für die Verlängerung von der ausfallenden
Betreuungsperson oder dem Kind herrührt64.
Aus Wortlaut und Zweck der Regelung folgt, dass die Ankündigungsfrist
des § 16 Absatz 1 Satz 1 bei der Verlängerungsanzeige
nicht eingehalten werden muss. Vielmehr hat dies unter Angabe
der Gründe zu geschehen, sobald die Voraussetzungen gegeben
sind. Der Tatbestand des wichtigen Grunds duldet keinen Aufschub.
Gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes spricht mithin,
wenn die Elternzeitberechtigten trotz Kenntnis des Sachverhalts
nicht umgehend eine Entscheidung über die Verlängerung
der Elternzeit treffen.
60) Der EuGH, Urteil vom 20. September 2007, nimmt
bei einer inhaltsgleichen finnischen Regelung eine Unvereinbarkeit
mit den RL 76/207/EWG (Gleichbehandlung), 92/85/EWG (Mutterschaftsurlaub)
und 96/34/EG (Elternurlaub) an. 61) BAG, Urteil vom 4. Dezember
2002, AP Nr. 245 zu § 611 BGB „Gratifikation“; Gaul/Wisskirchen,
BB 2000, 2466 (2469). 62) LAG Berlin 7. Juni 2001 NZA-RR
2001, 625 (625). 63) ArbG Bonn, Urteil vom 9. Januar 2002,
NZA-RR 2003, 14 (15.) 64) LAG Berlin 7. Juni 2001
NZA-RR 2001, 625 (626).
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