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Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Elternzeit
Verfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
3. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Elternzeit muss nicht ausschließlich auf
Betreuung und Erziehung verwendet werden. Im Rahmen der gesetzlich
bestimmten Grenzen darf während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt werden67. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 4
(in Verbindung mit Absatz 6) und § 15 Absatz 4 Satz 1 ist für
den Bezug von Elterngeld und während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit
bis zu 30 Wochenstunden68 zulässig. Bei Tagespflege
von bis zu fünf Kindern darf die wöchentliche Beschäftigungszeit
30 Stunden sogar überschreiten.
- Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber
Im
Regelfall kommt während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung
beim bisherigen Arbeitgeber in Erwägung in Betracht.
- Beibehaltung der bisherigen Teilzeitarbeit
Soll
eine bisher regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von höchstens 30 Stunden ohne Unterbrechung
schlicht beibehalten werden, bedarf es keiner Veranlassung.
§ 15 Absatz 5 Satz 4, der die unveränderte
Fortsetzung einer bestehenden Teilzeitarbeit „während
der Elternzeit“ erlaubt, betrifft Konstellationen, in
denen Elternzeit mit Teilzeitarbeit einhergeht. Kontrovers
diskutiert wird, ob die Rückkehr zur bisherigen
Teilzeit nach einer Arbeitspause (etwa für die
Dauer von Stillzeiten) als „Fortsetzung“ zu verstehen
ist69.
§ 15 Absatz 5 Satz 4 spricht von
unveränderter Fortsetzung. Das verleitet zu dem Schluss,
die mit dem Elternzeitverlangen angekündigte spätere
Wiederaufnahme der Teilzeitarbeit sei allenfalls unter den
Anforderungen des § 15 Absatz 5 bis 7 (= Einvernehmlichkeit
oder Rechtsanspruch) möglich. Bei Wahrung der formellen
Anzeigevoraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 bedarf
es jedoch keiner lückenlosen Fortsetzung, da den Planungsinteressen
des Arbeitgebers genauso genügt ist wie bei der Rückkehr
nach beendeter Elternzeit70.
- Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit71
Soll
die vertragliche Arbeitszeit beim bisherigen Arbeitgeber
verringert werden, lässt sich dies im Unterscheid
zur vollständigen Suspendierung der Arbeitspflicht
nicht durch einseitige (Gestaltungs-) Erklärung
erreichen. Vielmehr bedarf es des in den Absätzen
5 bis 7 des § 15 vorgeschriebenen Verfahrens. Im
Gegensatz zu frühen Fassungen des BErzGG wird in
§ 15 Absatz Satz 5 nunmehr klar gestellt, dass
ein Reduzierungsverlangen gegebenenfalls gerichtlich
durchgesetzt werden muss.
- Einvernehmliche Lösung
Die ausweislich
§ 15 Absatz 5 vom Gesetzgeber favorisierte
einvernehmliche Verringerung des Arbeitsvolumens
und Festlegung der Lage der Arbeitszeit beginnt
mit einem (formlos möglichen) Antrag. Sinnvoll
dürfte regelmäßig sein, bei dem
Antrag bereits den Anforderungen des § 15 Absatz
7 Satz 1 Nr. 3 und 5 (schriftlich!) zu genügen72.
Unklar ist insoweit, ob die siebenwöchige Frist
des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 dann sofort
oder erst nach Verfristung der Einigungsobliegenheit
zu laufen beginnt73.
Wie sich aus § 15 Absatz 5 Satz
2 ergibt, erwartet der Gesetzgeber, dass sich die Parteien
innerhalb von vier Wochen nach Antragszugang über
Umfang und Lage der zu reduzierenden Arbeitszeit einigen.
Soweit über die Lage der Arbeitszeiten kein Einvernehmen
zu erzielen ist, bleibt es insoweit bei dem (gegebenenfalls
nach Vertragslage und vorbehaltlich kollektiver Beteiligungsrechte
begrenzten) arbeitgeberseitigen Weisungsrecht, das gemäß
§ 106 GewO in Verbindung mit 315 Absatz 3 BGB lediglich
auf seine Billigkeit hin justiziabel ist.
Verfahren
im Weigerungsfall, § 15 Absatz 7 »
67) Selbst bei Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
bleibt nach § 192 Absatz 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft in
der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. 68) Zum Umgang
mit Schwankungsbreiten vgl. Bruns, BB 2008, 330 (331). 69) Vgl.
Anmerkungen zum Urteil des BAG vom 27. April 2004 (AP Nr. 39 zu
§ 15 BErzGG = NZA 2004, 1039 ff.) von Brors in RdA 2005, 51
ff und Rolfs/Leder in AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG. 70) BAG,
Urteil vom 27. April 2004, AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG = NZA 2004,
1039 ff.. 71) dazu Joussen, NZA 2005, 336 ff. 72) Winterfeld,
DB 2004, 930 (932); dabei sind dann allerdings bereits die Anforderungen
in § 15 Absatz 7 Satz 1 zu berücksichtigen, insbesondere
also die Wartezeit, der Schwellenwert und die Reduzierung auf eine
wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. 73) Leßmann,
DB 2001, 94 (95).
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