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Die arbeitsrechtlichen Aspekte der Elternzeit
Verfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
3. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
- Verfahren im Weigerungsfall, § 15 Absatz 7
Ist
ein Einvernehmen nicht herzustellen, besteht nach §
15 Absatz 6 ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
(nicht jedoch auf die Ausgestaltung = Lage der verbleibenden
Arbeitszeit74), wenn die in § 15 Absatz 7 Satz
1 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein derartiges
Verlangen ist nach § 15 Absatz 6 während der Elternzeit
zweimal75 zulässig. Geltend zu machen ist
der Reduzierungsanspruch vor dem Arbeitsgericht (§
15 Absatz 7 Satz 5) im Wege einer Klage auf Ersetzung der
Zustimmung (§ 894 ZPO)76.
Der Reduzierungsanspruch verwirklicht sich
nach der gesetzlichen Konstellation durch einen Vertragsschluss.
Deshalb muss ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit hinsichtlich
des Beginns und Umfangs der verringerten Arbeitszeit den Anforderungen
der §§ 145 ff. BGB entsprechen und so bestimmt sein,
dass er vom Erklärungsempfänger (= Arbeitgeber) durch
ein schlichtes „Ja“ angenommen werden kann oder es muss klar
sein, welche Festlegungen (hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit)
dem Arbeitgeber noch verbleiben sollen77
- Nr. 1: Schwellenwert
Ein Verringerungsanspruch
setzt nach § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 zunächst
voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (nach Köpfen78 ) ausschließlich der in Berufsbildung stehenden
Personen beschäftigt. Bezugspunkt ist der "Arbeitgeber",
so dass der Schwellenwert unternehmens- und nicht lediglich
betriebsweit zu ermitteln ist. Im Umkehrschluss sind
bei der Berechnung nicht die bei anderen Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs
zu berücksichtigen79.
Nr. 2: Wartezeit Nach § 15 Absatz
7 Satz 1 Nr. 2 bedarf es einer mindestens sechsmonatigen
Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen (= Bestand
des Arbeitsverhältnisses beginnend mit der Arbeitsaufnahme).
Inwieweit zeitliche Unterbrechungen unberücksichtigt
bleiben können, lässt sich analog der Rechtsprechung
zur Parallelproblematik beim Kündigungsschutz und
Entgeltfortzahlungsanspruch beantworten80. Streitig
ist, ob die Wartezeit zum Zeitpunkt der Antragstellung81 oder mit Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung
verstrichen sein muss82.
Nr. 5: Frist und Form Das Reduzierungsverlangen
ist nach § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 schriftlich
und unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von sieben Wochen
einzureichen. Es muss nach § 15 Absatz 7 Satz 2
Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit benennen.
Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden,
dass der Antrag auch noch während einer bereits
vollzogenen Elternzeit mit vollständiger Freistellung
möglich83, der Verringerungsanspruch jedoch
frühestens mit Erklärung des förmlichen
Verlangens im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 fällig
ist84.
Erscheint eine weitere Erwerbstätigkeit
während der Elternzeit wirtschaftlich unerlässlich,
kann die Elternzeit auch von der Zustimmung des Arbeitgebers
zu einer den Maßgaben des § 15 Absatz 7 Satz
entsprechenden Teilzeitbeschäftigung abhängig
gemacht werden. Im Falle einer Ablehnung des Begehrens erhöht
diese vom Bundesarbeitsgericht85 gebilligte Vorgehensweise
die Chance, dass die in einstweiligen Verfügungsverfahren
geforderte Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund)
für die Anordnung einer Interimslösung angenommen
wird86.
- Nr. 3: Reduzierungsumfang
Nach §
15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 soll die vertraglich vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit für mindestens
zwei (bis 31. Dezember 2006 noch drei) Monate auf einen
Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
Die Sollvorgabe bezieht sich auf die Mindestlaufzeit
der Arbeitszeitverringerung (zwei Monate). Der wöchentliche
Mindestbeschäftigungsumfang von 15 Stunden orientiert
sich an sozialversicherungsrechtlichen Koordinaten,
um nach Möglichkeit ein Abrutschen in die Geringfügigkeit
(vgl. § 8 Absatz 1 SGB IV) zu verhindern.
Zwar ist eine "Verringerung" der Arbeitszeit
begrifflich schwer denkbar, wenn die Arbeitspflicht während
der Elternzeit vollständig ruht87. Ansatzpunkt
für den Reduzierungsanspruch ist jedoch die individuelle
regelmäßige vertragliche Arbeitszeit. Das Änderungsverlangen
zielt also auf den Umfang der (vorübergehend ganz oder
teilweise ausgesetzten, aber weiterhin bestehenden88)
vertraglichen Arbeitsverpflichtung. Das ergibt sich daraus,
dass § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 von einer Verringerung
der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit spricht89.
Dafür, dass die Verringerung an
die vertragliche und nicht an die aktuelle Arbeitsverpflichtung
anknüpft, spricht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts
neben familienspezifischen Absichten des Gesetzgebers auch
die mit steigendem Alter des Kindes zunehmend in Betracht
kommende Fremdbetreuung90. Da eine Reduzierung nach
§ 15 Absatz 6 zweimal verlangt werden kann, kann sie
beim zweiten Mal (beispielsweise auf 30 Stunden) sogar höher
ausfallen als beim ersten Mal (beispielsweise auf 15 Stunden)91.
In der Rechtsprechung bisher unbeantwortet
geblieben ist, ob ein Fall des Reduzierungsanspruchs im
Sinne des § 15 Absatz 7 vorliegt, wenn während
der Elternzeit die Rückkehr zum Umfang einer vorherigen
Teilzeitarbeit beabsichtigt ist92. Dagegen spricht
meines Erachtens jedenfalls nicht, dass die Dispositionsinteressen
des Arbeitgebers (etwa bei Einstellung einer Vertretungskraft)
nicht gewahrt sind, denn entsprechende Einwände können
ja über § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 genügend
berücksichtigt werden93.
Nr. 4: Ablehnungsgründe Von
zentraler Bedeutung für ein Elternteilzeitbegehren
ist § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4. Danach kann eine Reduzierung
der Arbeitszeit nur verlangt werden, wenn dieser keine dringenden
betrieblichen Gründe entgegenstehen, die von deutlich
höherem Gewicht sein müssen als die einem Teilzeitbegehren
im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehenden
"betriebliche Gründe"94. Für die Behauptung
derartiger Gründe trifft den Arbeitgeber die Substantiierungs-
und Beweislast95.
Will der Arbeitgeber ein Teilzeitbegehren
ablehnen, muss er dies nach § 15 Absatz 7 Satz 4 innerhalb
von vier Wochen nach Zugang des Antrags mit schriftlicher
Begründung tun. Versäumt er die Frist oder missachtet
die Schriftform, wird anders als nach § 8 Absatz 5
Satz 2 und 3 TzBfG die Zustimmung jedoch nicht fingiert.
Vielmehr sind Ansprüche (gegebenenfalls im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes96) gerichtlich durchzusetzen.
Ob der Arbeitgeber mit neuem Vorbringen präkludiert
ist, ist ein andere Frage97.
Organisationskonzept Bedenkt
man, dass das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des §
8 Absatz 4 TzBfG entgegenstehende betriebliche Gründe
nur anerkennt, wenn ein unternehmerisches Organisationskonzept
eine anderweitige Arbeitszeitregelung bedingt, das Konzept
im konkreten Fall auch tatsächlich umgesetzt wird und
die gewünschte Arbeitszeit eine wesentliche Beeinträchtigung
der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs oder eine unverhältnismäßige
wirtschaftliche Belastung mit sich bringt, ist die Darlegungslast
des Arbeitgebers bereits hoch.
Zu der § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr.
4 nachgebildeten Vorschrift des § 1 a der Anlage 5
zur AVR Caritas hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass entgegenstehende betriebliche Hindernisse nur dann
dringend sind, wenn sie von so erheblichem Gewicht sind,
dass sie sich als zwingend darstellen98. Da der Arbeitgeber
im Zweifel die Lage der verbleibenden Arbeitszeit bestimmen
kann, muss er alle organisatorischen Möglichkeiten
gegenüber einem immerhin möglichen Totalausfall
prüfen99.
Als dringend werden entgegenstehende
betriebliche Gründe vor allem dann in Betracht kommen,
wenn das Arbeitsvolumen, das die elternzeitberechtigte Person
bisher ausgefüllt hat, weiterhin in unvermindertem
Umfang benötigt wird und nicht aufgeteilt werden kann
oder eine Ersatzkraft bereits unter Vertrag steht100.
Ersteres ist bei projektbezogenen und unteilbaren Tätigkeiten
(beispielsweise Beschäftigung auf auswärtigen
Baustellen, Tagestouren im Speditionsgewerbe, kontinuierliche
Kundenberatung101) denkbar.
Mangelnde Beschäftigungsmöglichkeit Anders
als bei unbefristeten Reduzierungsansprüchen wie aus
§ 8 TzBfG kann beim Elternteilzeitverlangen die Situation
entstehen, dass das Arbeitsverhältnis zwar unangetastet
bleibt, aber (zeitweise) keine Beschäftigungsmöglichkeit
besteht. In derartigen Fällen stehen dem Reduzierungsverlangen
kein Organisationskonzept oder Betriebsablaufstörungen,
sondern ein Personalüberhang entgegen. Eine Beschäftigung
soll dem Arbeitgeber dann unzumutbar sein, wenn dies gemessen
an den Anforderungen des § 1 Absatz 2 KSchG der Fall
wäre102.
Einem erst während der Elternzeit
mit vollständiger Suspendierung gestellten Antrag stehen
deshalb regelmäßig dringende betriebliche Gründe
entgegen, wenn eine Elternzeitvertretung eingestellt worden
ist und diese wie auch andere vergleichbare Beschäftigte
auf Nachfrage (!) des Arbeitgebers eine vorübergehende
Reduzierung ihrer Arbeitszeit abgelehnt haben103. Das
Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers nach §
21 Absatz 4 ist hier nicht einschlägig, da die Elternzeit
ja nicht endet.
Der Arbeitgeber kann sich auch lediglich
der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit widersetzen.
Obwohl gemäß § 15 Absatz 7 lediglich die
Reduzierung und nicht die Lage der Arbeitszeit erzwingbar
ist, hat das Bundesarbeitsgericht auch hinsichtlich des
insoweit verbleibenden Weisungsrechts entschieden, dass
der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nur an den
Beschäftigteninteressen zu messende gewichtige betriebliche
Gründe entgegengehalten werden können104.
Ein auch auf die Verteilung der Arbeitszeit
erstrecktes Reduzierungsverlangen kann wegen des vertraglichen
Charakters des Teilzeitanspruchs nur einheitlich angenommen
oder abgelehnt werden105. Das führt dazu, dass
entgegenstehende dringende betriebliche Gründe auch
ausschließlich auf der gewünschten Lage der Arbeitszeit
beruhen können106. Ein Verringerungsbegehren sollte
deshalb auch schon an diesem Gesichtspunkt orientiert und
gegebenenfalls mit Varianten ausgestattet sein.
Änderung der Sachlage Entfällt
ein entgegenstehender Grund zu Gunsten des Teilzeitbegehrens,
wird wohl ein weiterer Antrag gestellt und eine neue Entscheidung
getroffen werden müssen. Ergibt sich ein relevanter
Grund dagegen nachträglich, kommt aus Arbeitgebersicht
nur eine (Änderungs-) Kündigung in Betracht, da
die Elternteilzeitbeschäftigung ja auf einer Vertragsänderung
beruht. Im Übrigen wird zu Gunsten des Arbeitgebers
teilweise statt der Notwendigkeit einer Kündigung der
Eintritt einer auflösenden Bedingung angenommen107.
- kollektivrechtliche Gesichtspunkte
Der
Arbeitgeber hat die konkrete Arbeitszeit unter Berücksichtigung
etwaiger Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus §
87 Nr. 2 BetrVG festzulegen. Ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats aus § 87 Nr. 3 BetrVG wegen der
vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit
ist dagegen ausgeschlossen. Da der Gesetzgeber den Arbeitgeber
über den Reduzierungsanspruch aus § 15 Absatz
7 individualrechtlich bindet, fehlt zum einen der kollektive
Bezug. Zum anderen kommt damit der Gesetzesvorbehalt
aus § 87 Absatz 1 BetrVG zum Tragen108.
Umstritten ist, ob nach zunächst
vollständiger Freistellung und späterer Wiedereingliederung
in den Betrieb im Rahmen eines Elternteilzeitarbeitsverhältnisses
eine (Folge-) Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG
vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat dies angenommen109,
allerdings noch zur alten Rechtslage entschieden, nach der
das BErzGG keinen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit vorsah
und der insoweit uneingeschränkten Dispositionsfreiheit
des Arbeitgebers noch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
gegenüberstand.
74) Gaul/Wisskirchen, BB
2000, 2466 (2468); weitergehend jedoch das BAG, Urteil vom 9. Mai
2006, NZA 2006, 1413 (1416 f.), dazu mehr unter C I 2 b ee. 75)
BAG, Urteil vom 19. April 2005, AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG =
NZA 2005, 1354 (1356); einschränkend da-hingehend, dass auch
das Reduzierungsverlangen gleichzeitig mit der Ankündigung
der Elternzeit erfolgen müsse: Peters-Lange/Rolfs NZA 2000,
682 (686) und Rolfs/Lange, Anm zu BAG, Urteil vom 27. April 2004,
AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG. 76) BAG, Urteil vom 9. Mai
2006, AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG = NZA 2006, 1413 ff. 77) BAG,
Urteil vom 19. April 2005, AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG =
NJW 2006, 1832 ff.. 78) Gaul/Wisskirchen, BB 2000, 2466 (2467);
Peters-Lange/Rolfs NZA 2000, 682 (686) wollen dagegen Teil-zeitbeschäftigte
entsprechend § 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG nur nach Quoten berücksichtigen. 79) ErfK-Dörner
§ 15 Rn. 14. 80) ErfK-Dörner § 15 Rn. 14. 81) Lindemann/Simon,
NJW 2001, 258 (261) unter Hinweis auf den Beginn der Wartezeit bei
§ 1 Absatz 1 KSchG. 82) Buchner/Becker, § 15 BErzGG
Rn. 47: Zeitpunkt der Anspruchsverwirklichung. 83) BAG, Urteil
vom 9. Mai 2006, NZA 2006, 1413 ff = AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG. 84) BAG,
Urteil vom 5. Juni 2007, NZA 2007, 1352 (1354 f.); vgl. §15
Absatz 6: „während“ der Gesamtdauer der Elternzeit. 85) BAG,
Urteil vom 5. Juni 2007, NZA 2007, 1352 (1355); a.A. Leßmann,
DB 2001, 94 (96). 86) Vgl. ArbG Hamburg NZA-RR 2006, 239
(240). 87) Lambrich, BB 2006, 557 (557). 88) BAG,
Urteil vom 19. April 2005, AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG = NZA 2005,
1354 (1357). 89) BAG, Urteil vom 9. Mai 2006, NZA 2006,
1413 (1415). 90) BAG, Urteil vom 9. Mai 2006, NZA 2006,
1413 (1415 f.). 91) BAG, Urteil vom 9. Mai 2006, NZA 2006,
1413 (1415). 92) Andeutungsweise BAG, Urteil vom 27. April
2004, AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG = NZA 2004, 1039 ff.. 93) anders
Brors, RdA 2005, 51 (54) und Rolfs/Leder, Anmerkung zum Urteil des
BAG vom 27. April 2004, AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG. 94) Peters-Lange/Rolfs
NZA 2000, 682 (686 f.). 95) BAG, Urteil vom 5. Juni 2007,
NZA 2007, 1352 (1356); Urteil vom 9. Mai 2006, NZA 2006, 1413 (1416). 96) Vgl.
Lindemann/Simon, NJW 2001, 258 (261). 97) Mehr dazu unter
C I 2 cc. 98) BAG, Urteil vom 18. Mai 2005, NZA 2005, 108
(112); so zu § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG nunmehr auch
das Urteil vom 5. Juni 2007, NZA 2007, 1352 (1355 f.) 99) Peters-Lange/Rolfs
NZA 2000, 682 (686f.); Gaul/Wisskirchen, BB 2000, 2466 (2468) verlangen
sogar, dass im Zweifel ein anderer (auch geringwertigerer) Arbeitsplatz
zugewiesen werden muss. 100) BAG, Urteil vom 5. Juni 2007,
NZA 2007, 1352 (1356). 101) Vgl. LAG Hamm, Urteil vom 15. Februar
2006, juris Rn. 40 ff. 102) BAG, Urteil vom 5. Juni 2007,
NZA 2007, 1352 (1356); LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. März
2007, juris Rn. 34 ff. 103) BAG, Urteil vom 19. April 2005,
AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG = NZA 2005, 1354 (1358): keine Verpflichtung
zur (Änderungs-) Freikündigung. 104) BAG, Urteil
vom 9. Mai 2006, AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG = NZA 2006, 1413
(1416 f.). 105) LAG München, Urteil vom 24. April 2007,
bei juris Rn. 31 f.. 106) Leßmann, DB 2001, 94 (97). 107) Leßmann,
DB 2001, 94 (95); dagegen Buchner/Becker, § 15 BErzGG Rn. 49. 108) Gaul/Wisskirchen,
BB 2000, 2466 (2468). 109) BAG, Beschluss vom 28. April
1998, NZA 1998, 1352 (1352).
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