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Kanzlei > Veröffentlichungen & Skripte > Elternzeit > gerichtliche Durchsetzung
Die arbeitsrechtlichen Aspekte der ElternzeitVerfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht3. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit « Verfahren im Weigerungsfall, § 15 Absatz 7
Da (anders als nach § 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG) bei unterbliebener Reaktion des Arbeitgebers auf das Teilzeitverlangen keine Zustimmung des Arbeitgebers fingiert wird, zielt die prozessuale Geltendmachung immer auf eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung111. Die Zulässigkeit einer derartigen Klage hängt unter anderem davon ab, dass ein dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO genügender Antrag gestellt ist. Die Durchsetzung des Elternteilzeitanspruchs muss sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren deshalb darauf richten, d. Bekl. zu verurteilen, der von d. Kl. beantragten Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit von bislang .... auf .... Wochenstunden für den Zeitraum vom .... bis zum .... mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit folgendermaßen verteilt ist: .... Streitig ist, ob und inwieweit der Arbeitgeber im Prozess mit dem Vorbringen entegegenstehender Gründe auszuschließen ist, die er nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zum Teil wird der Verstoß gegen das Begründungserfordernis für folgenlos gehalten112. Andere versagen die Berufung auf form- oder fristwidrig vorgebrachte Gründe113. Da dem Bundesarbeitsgericht jedenfalls die Benennung des wesentlichen Kerns der Hinderungsgründe zu genügen scheint, konnte es die Frage bisher unentschieden lassen114. Da der Elternteilzeitanspruch anders als allgemeine Teilzeitansprüche befristet ist, kann ein Urteil die begehrte Zustimmung mitunter erst nach Ablauf des beabsichtigten Zeitraums, für den die Teilzeitarbeit verlangt worden ist, ersetzen (vgl. § 894 Absatz 1 Satz 1 ZPO: mit Rechtskraft). Gleichwohl entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht, da von der Entscheidung Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 BGB) abhängen können115. Auch hinsichtlich der gewünschten Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit lässt die Rückwirkung des Vertragsschlusses das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil nach der Schuldrechtsreform gemäß § 311 a Absatz 1 BGB auf unmögliche Leistungen gerichtete Verträge wirksam und (Schadensersatz-) Ansprüche denkbar sind116. Warum das Bundesarbeitsgericht aber nur hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit die Umstellung von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag verlangt117, bleibt allerdings unklar. Sehr streitig ist, ob eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung zulässig ist. Zum einen stellt sich insbesondere beim befristeten Elternteilzeitverlangen die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache durch endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs118. Zum anderen wird der Einwand erhoben, dass sich aus den §§ 894 und 895 ZPO ergebe, dass die Fiktionswirkung nach § 894 Absatz 1 Satz 1 ZPO eine rechtskräftige Entscheidung in einem ordentlichen Verfahren voraussetze119. In der Rechtsprechung finden sich dagegen eine Reihe von Entscheidungen, die vorläufigen Rechtsschutz beim Teilzeitanspruch für nicht ausgeschlossen halten120. Auch für Konstellationen, in denen ein Elternzeitverlangen aus wirtschaftlichen Gründen von der Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Arbeitszeitreduzierung abhängig gemacht wird, ist das Bedürfnis nach vorläufigen Entscheidungen schon anerkannt worden121. Da ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren lediglich einen einstweiligen und keinen endgültigen rechtlichen Zustand herstellen soll, ist es (gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Hilfsanträgen) darauf gerichtet, d. Antragsg. aufzugeben, einer Verringerung der Arbeitszeit d. Antragst. Arbeitszeit von bislang .... auf .... Wochenstunden ab dem .... bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit folgendermaßen verteilt ist: .... Schließlich ist mit Blick auf (zweistufige) Ausschlussfristen zu bedenken, ob man mit dem Antrag auf Verurteilung zu (teilzeitiger) Beschäftigung auch bereits den Vergütungsanspruch als geltend gemacht ansieht. Die Frage ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gleichzeitig die Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug und im Klageabweisungsantrag deren hinreichend deutliche Ablehnung zu sehen ist122, nicht mehr nur akademischer Art.
Umstritten ist, ob der Elternteilzeitanspruch allgemeine Teilzeitansprüche verdrängt. Das Bundesarbeitsgericht geht aber wegen der unterschiedlichen Anforderungen von einer freien Konkurrenz der Ansprüche aus124. Soweit nicht klar gestellt wird, auf welche rechtliche Grundlage sich das Reduzierungsverlangen stützt, ist dies in den gebotenen Verhandlungen klar zu stellen oder nachträglich im Wege der Auslegung aus den Umständen zu ermitteln (Zeitpunkt des Verlangens, Umfang der verlangten Reduzierung sowie deren Dauer). 110) BAG, Urteil vom 19. April 2005, AP Nr.
43 zu § 15 BErzGG = NJW 2006, 1832 ff.. |
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