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Kanzlei > Veröffentlichungen & Skripte > Elternzeit > Urlaub
Die arbeitsrechtlichen Aspekte der ElternzeitVerfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht4. Erholungsurlaub und Elternzeit
die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 und 5 Absatz 3 sowie § 7 Absatz 3 und 4 BUrlG.
Der Anspruch auf Gewährung von bezahltem (gesetzlichem Mindest-) Urlaub ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Blick auf die Aussage des § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG auf das jeweilige Kalenderjahr befristet und verfällt unwiederbringlich nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er entsteht. Auch im Zusammenhang mit Elternzeit hängt das Bestehen Urlaubsanspruch zunächst davon ab, ob für das betreffende Jahr Urlaub überhaupt noch in natura hätte gewährt werden können133. Bei Beibehaltung bisheriger Teilzeitbeschäftigung ist das Kürzungsrecht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen, weil von der reduzierten Arbeitsverpflichtung freigestellt und folglich auch tatsächlich Urlaub genommen werden kann. Erlaubte Tätigkeiten nach § 15 Absatz 4 außerhalb des suspendierten Arbeitsverhältnisses berühren das Kürzungsrecht dagegen nicht. Im Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber entstehen dort die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche. Ist vor Antritt der Elternzeit mehr Urlaub gewährt worden als bei Ausübung des arbeitgeberseitigen Kürzungsrechts nach § 17 Absatz 1 Satz 1 zu beanspruchen gewesen wäre, ist die Kürzung des bereits realisierten Urlaubs allerdings aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ist Urlaub über den im Sinne des Absatz 1 verbleibenden Anteil hinaus gewährt worden, kann der Arbeitgeber jedoch nach § 17 Absatz 4 den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Urlaub um die zuviel gewährten Tage kürzen. Endet das Arbeitsverhältnis während oder mit dem Ablauf der Elternzeit, bleibt für eine nachträgliche Kürzung zu viel gewährten Urlaubs kein Raum. Eine Rückforderung aus Bereicherungsrecht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Gewährung vor der Elternzeit erfolgte nämlich mit Rechtsgrund, da der Urlaubsanspruch in dieser Höhe entstanden und fällig war. Der Rechtsgrund kann auch nicht nachträglich wegfallen, weil das BEEG keine nachträgliche Kürzung bereits gewährten, sondern nur eine Verrechnung mit künftigem Urlaub gestattet. Der Arbeitgeber kann die Erklärung vor Beginn der Elternzeit abgeben, wobei noch ungeklärt ist, ob dies (beispielsweise im Arbeitsvertrag) schon vor Ankündigung der Elternzeit zulässig ist. Er kann sie während und nach der Elternzeit abgeben136, auch wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt werden soll. Die Kürzung, die dann im Ergebnis nur noch die Urlaubsabgeltung nach § 17 Absatz 3 betrifft, kann gegebenenfalls sogar noch in Erwiderung auf eine Abgeltungsklage erklärt werden137. Das Kürzungsrecht erlischt, wenn der Arbeitgeber nach Wiederaufnahme der Arbeit erstmals Urlaub in dem Umfang erteilt, um den er den neu erworbenen Urlaubsanspruch hätte kürzen können. Denn er kann zum einen auf die Kürzung verzichten und zum anderen nach § 17 Absatz 4 nur den Urlaubsanspruch kürzen, der nach dem Ende der Elternzeit entsteht. Das schließt auch aus, dass der Arbeitgeber erst in dem der Rückkehr des Arbeitnehmers folgenden Jahr sein Kürzungsrecht geltend macht. Mit dem Zugang der Kürzungserklärung erlischt der Teil des Urlaubsanspruchs, der nach den §§ 3, 4 und § 5 BUrlG oder entsprechenden (tarif-) vertraglichen Bestimmungen entstanden war. Dieser Teil des Urlaubs muss nicht gewährt und kann auch nicht übertragen oder abgegolten werden. Uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, ob die bei einer Kürzung entstehenden Bruchteile von Urlaubstagen in Analogie zu § 5 Absatz 2 BUrlG auf volle Tage zu runden138 sind oder nicht139.
Mit dem laufenden und dem nächsten Urlaubsjahr ist ein Zeitraum von wenigstens einem Jahr und einem Tag (Ende der Elternzeit mit Ablauf des 30. Dezember) und längstens einem Jahr und 364 Tagen (Elternzeit endet mit Ablauf des 1. Januar) umrissen. Erst mit Ablauf des übernächsten Urlaubsjahrs verfällt der Anspruch, auch wenn wegen andauernder Erkrankung, Beschäftigungsverboten140 oder anschließender erneuter Elternzeit141 bis zum Ende des Übertragungszeitraums eine Freistellung von der Arbeit nicht möglich war. Die Übertragung selbst bedarf keiner Mitwirkung der Arbeitsvertragsparteien. Sie vollzieht sich ebenso wie der Übergang im Sinne des § 7 Absatz 3 BUrlG kraft Gesetzes142. Der verlängerte Übertragungszeitraum, in den der Resturlaub übertragen wird, hängt von der Dauer und dem Ende der Elternzeit ab. Bisher nicht verlässlich beantwortet werden kann die Frage, ob und gegebenenfalls wie eine Übertragung von Urlaubsansprüchen statt findet, die in den Unterbrechungszeiträumen einer auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilten Elternzeit entstehen143. Der Urlaubsanspruch wird in dem Umfang übertragen, in dem er zu Beginn der Elternzeit noch besteht und bis zum Ende der für ihn bestehenden Befristung hätte genommen werden können144. Das gilt selbst dann, wenn der noch bestehende Urlaub nur deswegen (teilweise) nicht genommen werden konnte, weil und soweit eine Arbeitnehmerin den Beschäftigungsverboten des MuSchG unterlag. Erst nach der Elternzeit neu entstehender Urlaub bleibt auf das laufende Urlaubsjahr befristet, weil dieser wieder den Maßgaben des BUrlG unterliegt. An diesen Maßgaben orientiert sich auch die Urlaubsabgeltung im Zusammenhang mit einer Elternzeit. Nach § 17 Absatz 3 hat der Arbeitgeber noch nicht gewährten Urlaub abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder im Anschluss an diese nicht fortgesetzt wird. Zum Zeitpunkt der Beendigung entsteht also in Höhe des übertragenen (gegebenenfalls nach § 17 Absatz 1 oder 4 gekürzten145) Urlaubsanspruchs im Sinne des § 17 Absatz 2 als dessen Surrogat ein Abgeltungsanspruch. Die Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub kann während des gesamten in § 17 Absatz 2 bezeichneten Befristungszeitraums uneingeschränkt geltend gemacht werden. Den Tarifvertragsparteien fehlt die Befugnis, den Zeitraum zu verkürzen, weil das Surrogat der Abgeltung ebenso wie der gesetzliche Freistellungsanspruch selbst gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition steht. Nur ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Anspruch unterliegt tariflichen Ausschlussfristen146. 133) BAG, Urteil vom 23. April 1996, NZA
1997, 44 (44). |
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