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Kanzlei > Veröffentlichungen & Skripte > Elternzeit > anderweitige Erwerbstätigkeit
Die arbeitsrechtlichen Aspekte der ElternzeitVerfasser: Michael Loewer, Fachanwalt für Arbeitsrecht3. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit « Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber
§ 15 Absatz 4 Satz 4 erlegt dem Arbeitgeber neben dem Frist- und Form- auch einen Begründungszwang auf 126 . Aus dem Begründungserfordernis folgt, dass im arbeitnehmerseitigen Antrag die in Aussicht genommene Tätigkeit konkret zu benennen ist. Andernfalls fehlt die Entscheidungsgrundlage, ob dringende betriebliche Gründe127, regelmäßig Geheimhaltungs- oder Wettbewerbsinteressen oder der Bedarf der Arbeitskraft im eigenen Unternehmen128, gegen die berufliche Betätigung sprechen. Fraglich ist, ob auch bei fehlender, form- oder grundloser Ablehnung die Zustimmung des Arbeitgebers erstritten werden muss. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Konstruktion des § 15 Absatz 4 Satz 3 und 4 ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (gesetzliche Ausschlussfrist), so dass nach fruchtlosem Ablauf das Ablehnungsrecht des Arbeitgebers erlischt und dessen Zustimmung nicht mehr erforderlich ist129. Eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung ist dann überflüssig; es bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine anderweitige Arbeitsaufnahme ist also nach mangelnder oder fehlerhafter Ablehnung des Arbeitgebers ohne weiteres zulässig. Konsequenterweise müsste man auch bei einer frist- und formgerechten sowie mit konkreten Gründen versehenen aber unbegründeten Ablehnung des Arbeitgebers auf eine gerichtliche Zustimmungsersetzung verzichten130. Überwiegend wird für diese Fälle dagegen vertreten, dass eine arbeitgeberseitige Zustimmung erforderlich und gegebenenfalls gerichtlich zu erzwingen ist131. Da die einer berechtigten, rechtzeitig und formgerechten Ablehnung zuwider aufgenommene anderweitige Tätigkeit eine abmahn- und kündigungsrelevante Vertragsverletzung darstellt, die insbesondere bei einem damit verbundenen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot auch arbeitgeberseitige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, spricht vieles dafür, jedenfalls bei einer formell ordnungsgemäßem Ablehnung die gerichtliche Zustimmungsersetzung (gegebenenfalls im Eilverfahren132) zu betreiben. 125) Dazu Joussen, NZA 2003, 644 ff |
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