Gebühren

Gebühren

Wir bieten Ihnen qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu einem fairen Preis. Außerdem möchten wir, dass Sie vorher wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Wir wollen Ihnen daher den Preis für unsere Tätigkeit transparent machen.

Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel 150,- EUR (inkl. MwSt.) Wenn Sie einen Termin als Zoom-Konferenz oder telefonisch buchen, bitten wir Sie um eine Vorauszahlung.

Sofern nach der Erstberatung weiterer Beratungsbedarf besteht oder Sie uns beauftragen, gegenüber Dritten für Sie tätig zu werden, rechnen wir unser Honorar nach den gesetzlichen Gebühren oder auf Stundenbasis ab. Mit welchem zeitlichen Aufwand und welchen Kosten Sie rechnen müssen, besprechen wir mit Ihnen im ersten Beratungsgespräch.

Unsere Stundensätze kalkulieren wir minutengenau mit einem Stundensatz zwischen 200,- und 240,- EUR (zzgl. MwSt), abhängig von Rechtsgebiet, Schwierigkeit der Tätigkeit und Haftungsrisiko.

Die gesetzlich geregelten streitwertabhängigen Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Die nachfolgenden Erläuterungen geben Ihnen hierzu einen Überblick.

Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

  1. Zivilrecht
  2. Migrationsrecht
  3. Strafrecht
  4. Kostenerstattung bei gewonnenem Verfahren
  5. Rechtsschutzversicherung
  6. Beratungshilfe
  7. Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)


Nach dem RVG berechnet sich die Höhe von Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Betrag, um den gestritten wird (Gegenstands- oder Streitwert). Aus der Gebührentabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt sich, wie hoch die Anwaltsgebühr bei welchem Streitwert ist.

Je nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes können unterschiedliche Gebührentatbestände anfallen und die Höhe des Gebührensatzes variieren (0,5 bis 2,5-fache Gebühr).

Ein Mandat kann möglicherweise auf verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten bestehen (z.B. Streit um eine Kündigung, Arbeitsentgelt und Zeugnis).

Da es sich bei den streitwertabhängigen Gebühren um Pauschalsätze handelt, kommt es nicht entscheidend auf die Zahl und Länge der Schreiben an oder wie lange sich der Anwalt mit der Angelegenheit befasst. – Daher kann u.U. für beide Seiten der Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis sinnvoll sein.

Regelungen im Einzelnen:

1. Zivilrecht

Aus der Gebührentabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt sich, wie hoch die Anwaltsgebühr bei welchem Streitwert ist.

Im Einzelnen können folgende Gebühren anfallen:

a. Außergerichtliche Tätigkeit:

  • Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5-fache Gebühr gem. Gebührentabelle)
  • Einigungsgebühr (1,5-fache Gebühr gem. Gebührentabelle) – wenn durch die Tätigkeit des Anwaltes der Streit beigelegt wird.

b. Gerichtsverfahren (1. Instanz)

  • Verfahrensgebühr (1,3-fache Gebühr gem. Gebührentabelle)
  • Terminsgebühr (1,2-fache Gebühr gem. Gebührentabelle) – z.B. wenn der Anwalt Gerichtstermine wahrnimmt oder mit der Gegenseite über den Abschluss eines Vergleiches verhandelt
  • Einigungsgebühr (1-fache Gebühr gem. Gebührentabelle) – wenn ein Vergleich geschlossen wird. Auf die Verfahrensgebühr wird eine etwa entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte (max. mit 0,75) angerechnet.

c. Nebenkosten:

  • Auslagenpauschale i.d.R. 20,- EUR
  • Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu auswärtigen Terminen
  • Kopierkosten
  • Mehrwertsteuer

2. Migrationsrecht

Im Migrationsrecht rechnen wir in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand mit einem Stundensatz von 180 EUR zzgl. MWSt ab.

Die Mindestgebühren im gerichtlichen Verfahren werden anhand eines fiktiven Streitwerts berechnet.

3. Strafrecht

Das Gesetz sieht einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen die Gebühr bestimmt werden kann. Entscheidend ist hierbei vor allem der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit.

Wir orientieren uns hier an folgenden Gebührensätzen (Mittelgebühr bis Höchstgebühr):

  • einmalige Grundgebühr: 220,- bis 396,- EUR

a. Ermittlungsverfahren:

  • Verfahrensgebühr: 181,50 – bis 319,- EUR
  • Terminsgebühr: 187,- bis 330,- EUR – bei Anwesenheit bei Vernehmungen, Durchsuchungen u.ä.
  • Zusatzgebühr: 181,50 EUR – wenn das Verfahren durch die Tätigkeit des Anwaltes eingestellt wird.

b. gerichtliches Verfahren (1. Instanz)

  • Verfahrensgebühr Amtsgericht: 181,50 bis 319,- EUR
  • Verfahrensgebühr Landgericht 203,50 bis 352 EUR
  • Terminsgebühr Amtsgericht 302,50 bis 528,- EUR
  • Terminsgebühr Landgericht 352,- bis 616,- EUR.

In Haftsachen gelten leicht erhöhte Gebührensätze.

Bei schwierigeren oder umfangreicheren Fällen machen wir von der Möglichkeit Gebrauch, eine Honorarvereinbarung mit Ihnen abzuschließen. In jedem Fall sagen wir Ihnen im Voraus, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

c. Nebenkosten:

Auslagenpauschale 20,- EUR
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu auswärtigen Terminen
Kopierkosten z.B. für Kopien aus der Ermittlungsakte
und die Mehrwertsteuer

Beschuldigten in Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Eine Pflichtverteidigerbeiordnung ist z.B. möglich, wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde oder Ihnen eine schwere Straftag vorgeworfen wird (Strafandrohung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe). Auf Ihre Einkommensverhältnisse kommt es bei der Pflichtverteidigerbeiordnung nicht an. Die Kosten der Pflichtverteidigung trägt zunächst der Staat.

d. Ordnungswidrigkeiten

Bei Ordnungswidrigkeiten/Bußgeldsachen gelten ebenfalls Gebührenrahmen. Die Gebührenrahmen sind abhängig von der Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Bußgeldes und liegen unter denen für Strafsachen.

4. Kostenerstattung bei „gewonnenem“ Verfahren:

Ist eine Klage erfolgreich, hat der Gegner Ihnen in aller Regel die Kosten in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstatten.
Eine Ausnahme gilt z.B. in arbeitsrechtlichen Verfahren, wo in der I. Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst trägt.
Im Strafverfahren erstattet die Staatskasse dem Freigesprochenen die Anwaltskosten in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren (d.h. bevor es zur Anklage kommt) werden keine Kosten erstattet.

5. Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann eine Menge Geld sparen. Dies gilt insbesondere im arbeitsgerichtlichen Verfahren, da hier auch die gewinnende Partei die eigenen Kosten selbst tragen muss.
Im Rahmen der erteilten Deckungszusage übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Ihnen entstandenen Verfahrenskosten.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Es gibt verschiedene Arten von Versicherungen mit unterschiedlichen Leistungskatalogen. Der Streitgegenstand muss von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein. Oft besteht eine Selbstbeteiligung, die Sie selbst zu tragen haben. Die Versicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles schon bestanden haben und die Prämie muss bezahlt sein. Ggf. ist eine Wartezeit (i.d.R. 3 Monate) einzuhalten.

Eine Versicherung tritt nur dann ein, wenn eine „Rechtsverletzung behauptet“ wird, also z.B. eine Abmahnung oder Kündigung vorliegt oder Schadenersatz verlangt wird. Rein präventive Beratungen oder Rechtsgestaltungen (z.B. Entwurf eines Arbeitsvertrages) sind in der Regel nicht versichert.

In strafrechtlichen Angelegenheiten werden nur in bestimmten Fällen Kosten übernommen. Wenn Ihnen eine vorsätzliche Tat vorgeworfen wird, ist die Kostenübernahme meist ausgeschlossen.

Im verwaltungsrechtlichen Verfahren besteht Rechtschutz i.d.R. erst ab dem gerichtlichen Verfahren (Ausnahme: Beamtenrecht). Manche Angelegenheiten in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen (z.B. Ausländerrecht oder Baurecht und häufig auch Hochschulzulassungsverfahren)

Im Sozialrecht besteht Rechtsschutz häufig ebenfalls nur für ein gerichtliches Verfahren, nicht für das Widerspruchsverfahren.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, bringen Sie bitte Ihre Versicherungsnummer zum ersten Beratungsgespräch mit. Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Streitgegenstand versichert ist, bitten wir die Versicherung, uns eine Deckungszusage zu erteilen. Möchten Sie vor einem ersten Gespräch wissen, ob die Versicherung eintritt, können Sie sich auch zuvor selbst mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen. Erhalten Sie dort eine „Schadennummer“, besteht Versicherungsschutz.

6. Beratungshilfe:

Für Personen mit sehr geringem Einkommen besteht im außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Beratungshilfe. Die Einkommensgrenze orientiert sich am ALG II-Regelsatz. Im gerichtlichen Verfahren kann keine Beratungshilfe, sondern nur Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden.

Um Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie einen Berechtigungsschein. Diesen erhalten Sie bei der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts. Nehmen Sie bitte Einkommensnachweise, Ihren Mietvertrag und Unterlagen mit, aus denen sich ergibt, in welcher Angelegenheit Sie anwaltliche Beratung benötigen. Wenn Sie Sozialhilfe oder ALG II beziehen, reicht meist der entsprechende Bescheid zur Erteilung eines Berechtigungsscheins.

Mit einem Berechtigungsschein beträgt Ihr Eigenanteil 15,- EUR. Der Anwalt erhält zusätzlich eine geringe Vergütung aus der Staaskasse. Bitte beachten Sie, dass Sie einen Berechtigungsschein vorher beantragen und im Original zu Ihrem Besprechungstermin mitbringen müssen. Bei der Beantragung von Beratungshilfe können wir leider nicht behilflich sein. Es ist daher nicht ausreichend, dass Sie ein Antragsformular vorlegen.

In strafrechtlichen Angelegenheiten wird Beratungshilfe nur für eine Beratung, nicht aber für die Vertretung im Ermittlungsverfahren gewährt.

7. Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH):

Für Personen mit geringem Einkommen besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH) oder in familienrechtlichen Verfahren der Verfahrenskostenhilfe (VKH). Wird PKH oder VKH gewährt, müssen Sie weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten zahlen.

Sollten Sie den Prozess allerdings verlieren und hat der Gegner einen Anspruch auf Kostenerstattung, sind diese von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst. Außerdem kann die Staatskasse auch nach Abschluss des Verfahrens nachprüfen, ob sich Ihre finanziellen Verhältnisse geändert haben und Kosten nachträglich erstattet werden müssen.

Grundlegende Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist, dass das Gericht dem beabsichtigten Verfahren Erfolgsaussichten bescheinigt und dass Sie unter der Einkommensgrenze liegen. Wir beraten Sie gerne, ob für Ihren Fall PKH in Betracht kommt.

Beachten Sie bitte, dass für Beschuldigte in Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Hier kommt unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 140 Strafprozessordnung die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Frage.

this page in