Gebühren
Wir bieten Ihnen qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu einem fairen Preis — und möchten, dass Sie vorab wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Erstberatung
Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel 180,- EUR (inkl. MwSt.) Für Termine per Zoom oder Telefon bitten wir um Vorauszahlung.
Stundensatz und gesetzliche Gebühren
Besteht nach der Erstberatung weiterer Beratungsbedarf oder beauftragen Sie uns, gegenüber Dritten für Sie tätig zu werden, rechnen wir unser Honorar entweder nach den gesetzlichen Gebühren oder auf Stundenbasis ab. Den voraussichtlichen Aufwand und die Kosten besprechen wir mit Ihnen im ersten Beratungsgespräch.
Unsere Stundensätze berechnen wir minutengenau mit 220,- bis 240,- EUR (zzgl. MwSt.), abhängig von Rechtsgebiet, Schwierigkeit und Haftungsrisiko.
Die gesetzlich geregelten streitwertabhängigen Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) — nicht nach Anzahl oder Länge der Schreiben oder dem Zeitaufwand des Anwalts. In manchen Fällen ist daher eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis für beide Seiten vorteilhafter.
1. Zivilrecht / Arbeitsrecht
Die Höhe der Anwaltsgebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle zum RVG. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit können folgende Gebühren anfallen:
a) Außergerichtliche Tätigkeit
| Geschäftsgebühr | 0,5 – 2,5-fache Gebühr gem. Gebührentabelle |
| Einigungsgebühr | 1,5-fache Gebühr — wenn durch anwaltliche Tätigkeit der Streit beigelegt wird |
b) Gerichtsverfahren (1. Instanz)
| Verfahrensgebühr | 1,3-fache Gebühr gem. Gebührentabelle |
| Terminsgebühr | 1,2-fache Gebühr — z.B. bei Gerichtsterminen oder Vergleichsverhandlungen |
| Einigungsgebühr | 1,0-fache Gebühr — wenn ein Vergleich geschlossen wird. Eine entstandene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte (max. 0,75) angerechnet. |
c) Nebenkosten
| Auslagenpauschale | i.d.R. 20,- EUR |
| Fahrtkosten | und Abwesenheitsgeld zu auswärtigen Terminen |
| Mehrwertsteuer | 19% |
2. Migrationsrecht
Beratungen im Migrationsrecht rechnen wir in der Regel nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 220,- EUR (zzgl. MwSt.) ab. In fest definierten Angelegenheiten (z.B. Einbürgerungsverfahren) rechnen wir nach den Pauschalgebühren des RVG. In gerichtlichen Verfahren sind wir verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert zu berechnen.
3. Kostenerstattung bei gewonnenem Verfahren
Ist eine Klage erfolgreich, hat der Gegner Ihnen in der Regel die Kosten in Höhe der RVG-Gebühren zu erstatten. Ausnahme: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst — unabhängig vom Ausgang.
4. Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung kann erhebliche Kosten sparen — insbesondere im Arbeitsrecht, wo auch die gewinnende Partei ihre eigenen Kosten trägt. Bitte beachten Sie:
- Der Streitgegenstand muss vom Versicherungsvertrag abgedeckt sein.
- Oft besteht eine Selbstbeteiligung, die Sie selbst tragen müssen.
- Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestanden und die Prämie bezahlt sein. Ggf. gilt eine Wartezeit (i.d.R. 3 Monate).
- Versicherungsschutz besteht nur bei behaupteter Rechtsverletzung (z.B. Abmahnung, Kündigung). Rein präventive Beratungen sind in der Regel nicht versichert.
- Im Verwaltungsrecht besteht Rechtsschutz meist erst ab dem gerichtlichen Verfahren. Migrationsrecht ist häufig ausgeschlossen.
Wenn Versicherungsschutz in Betracht kommt, bitten wir die Versicherung, uns eine verbindliche Deckungszusage zu erteilen. Erhalten Sie von Ihrer Versicherung eine „Schadennummer“, besteht Versicherungsschutz.
5. Beratungshilfe
Für Personen mit sehr geringem Einkommen (orientiert am ALG-II-Regelsatz) besteht im außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Beratungshilfe. Im gerichtlichen Verfahren gilt stattdessen die Prozesskostenhilfe (PKH).
Sie benötigen vor der Beratung einen Berechtigungsschein von der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts. Bringen Sie bitte mit: Einkommensnachweise, Mietvertrag und Unterlagen zur Angelegenheit. Bei ALG-II- oder Sozialhilfebezug reicht meist der entsprechende Bescheid.
Ihr Eigenanteil beträgt mit Berechtigungsschein 15,- EUR. Bitte bringen Sie das Original des Berechtigungsscheins mit oder übersenden Sie ihn vorab. Bei der Beantragung können wir leider nicht behilflich sein.
6. Prozesskostenhilfe (PKH)
Für Personen mit geringem Einkommen besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der PKH. Bei Bewilligung fallen weder Anwalts- noch Gerichtskosten an.
Bitte beachten Sie: Verlieren Sie den Prozess und hat der Gegner einen Kostenerstattungsanspruch, ist dieser von der PKH nicht umfasst. Außerdem kann die Staatskasse nach Abschluss des Verfahrens bei verbesserten Einkommensverhältnissen Kosten nachfordern.
Voraussetzungen: Das Gericht muss dem Verfahren Erfolgsaussichten bescheinigen und Ihr Einkommen muss unter der Einkommensgrenze liegen. Wir beraten Sie gerne, ob PKH für Ihren Fall in Betracht kommt.
