Einbürgerung

Einbürgerung

aktueller Hinweis (letztes Update: 19. Juni 2023):

Die Bundesregierung hat am 19.05.2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts veröffentlicht. Dieser sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

    • die für eine Einbürgerung erforderlichen Zeiten des Aufenthalts in Deutschland verkürzen sich von 8 auf 5 Jahre,
    • bei „besonderen Integrationsleistungen“ (besondere berufliche/schulische  Leistungen oder bügerschaftliches Engagement und C1-Sprachkenntnisse) ist eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich,
    • bei Einbürgerung kann die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden,
    • bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Einbürgerung ausgeschlossen (Ausnahme: in Vollzeit Erwerbstätige)
    • bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind Änderungen möglich.

Der Entwurf im Bundestag nach der Sommerpause (ab September 2023) beraten werden. Das Bundesinnenministerium rechnet mit einem Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 1. April 2024.

Erfahren Sie mehr Details über die beabsichtigten Änderungen und den Gesetzgebungsprozess im englischsprachigen Podcast „Germany in Focus“ (ab Minute 14:03), inklusive eines Interviews mit unserem Rechtsanwalt Sven Hasse (ab Minute 24:28)

Sofern Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nach aktueller Rechtslage noch nicht erfüllen oder Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten, sollten Sie mit der Antragstellung warten, bis die Neuregelungen in Kraft getreten sind.

Wenn Sie in Berlin wohnen beachten Sie bitte zusätzlich folgendes:

Ab Januar 2024 soll eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren in Berlin übernehmen. Gleichzeitig ist die Einführung eines digitalen Einbürgerungsantrages beabsichtigt.

Die Bezirke sind angewiesen, vorrangig alte Verfahren abzuarbeiten. Beratungstermine für neue Anträge werden in den Bezirken daher nicht mehr vergeben. Wir können zwar weiterhin einen Einbürgerungsantrag schriftlich vorzubereiten und in Papierform beim Bezirksamt stellen. Allerdings werden diese Anträge aktuell lediglich digitalisiert und erst ab 2024 von der neuen Zentralbehörde bearbeitet. Ob bei den Bezirksämtern gestellte ältere Anträge schneller entschieden sein werden als ab 2024 gestellte Anträge, lässt sich aktuell nicht beantworten. 

Wir haben leider keine Möglichkeit, die Bearbeitung von laufenden Verfahren zu beschleunigen. Wegen der Dauer verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren, beschleunigt auch eine Untätigkeitsklage  das Verfahren in der Regel nicht. 

Über aktuelle Entwicklungen werden wir hier informieren.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten für Einbürgerungen folgende Voraussetzungen:

Die deutsche Staatsangehörigkeit können Sie entweder durch Einbürgerung, mit der Geburt oder durch die (wirksame) Adoption als Minderjähriger durch einen deutschen Vater erwerben.

Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht

  • bei Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels seit mindestens 8 Jahren (7 Jahre mit Integrationskurs, 6 Jahre mit besonderen Integrationskenntnissen, wie z.B. B2-Sprachkenntnissen)
  • wenn keine Sozialleistungen bezogen werden oder die Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist (z.B. minderjährige Kinder).
  • wenn keine Vorstrafen vorhanden sind
  • Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.

Unter bestimmten Umständen können Sie im Ermessen eingebürgert werden, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. So können Ehepartner eines Deutschen können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.

Vom Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes kann abgesehen werden, wenn Sie unverschuldet arbeitslos geworden sind. Auch können geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben. Kinder und Ehepartner können gegebenenfalls miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Die Einbürgerung setzt voraus, dass Sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Auch hiervon gibt es Ausnahmen, wenn eine Ausbürgerung nicht möglich oder unzumutbar ist oder Sie EU-Bürger sind.

Ihre deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn Sie (wieder) eine andere Staatsbürgerschaft annehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einen anderen Staat zu behalten. Hierzu müssen Sie vor Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit eine „Beibehaltungsgenehmigung“ erhalten haben.

In Deutschland geborgene Kinder erhalten -ggf. auch zusätzlich zu der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern- die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil

Wenn Sie als Kind ausländischer Eltern durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, jedoch im Ausland aufwachsen, müssen Sie sich bis zum 21. Lebensjahr entscheiden, welche Staatsangehörigkeit beibehalten möchte (sog. „Optionspflicht“). Geben Sie  trotz eines Hinweis der deutschen Behörden keinen Erklärung ab, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

Im Einbürgerungsverfahren berät und betreut Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse.

this page in