Einbürgerung

Einbürgerung

Nach dem ab dem 27. Juni 2024 geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz können Sie eingebürgert werden, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung

    • seit 5 Jahren Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
    • einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen – mit folgenden Aufenthaltstiteln ist eine Einbürgerung nicht möglich: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c,
    • bei C1-Sprachkenntnissen und besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder bürgerschaftlichem Engagement  kann eine Verkürzung auf 3 Jahre erfolgen,
    • die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht aufgegeben werden („doppelte Staatsangehörigkeit„),
    • bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Einbürgerung künftig in der Regel ausgeschlossen (Ausnahme: in Vollzeit Erwerbstätige oder Härtefälle)
    • bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).

Auch wenn Sie Ihren Einbürgerungsantrag vor dem 27. Juni 2024  gestellt haben, gelten die günstigeren Regelungen für Sie. 

Ehepartner und Kinder unter 16 Jahren können weiterhin miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht lange genug in Deutschland sind.

Ehepartner eines Deutschen können weiterhin eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.

Weitere Einbürgerungsvoraussetzungen sind: B1-Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest und keine gravierenden Vorstrafen.

In Deutschland nach dem 27.6.2024 geborene Kinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn sich mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt

Wenn Sie in Berlin wohnen, beachten Sie bitte zusätzlich folgendes:

Seit Januar 2024 ist eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung für die Bearbeitung aller Einbürgerungsverfahren in Berlin zuständig. Neue Anträge können über eine Online-Plattform gestellt werden, was zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung führt.

Alle von den Bezirksämtern noch nicht abschließend bearbeiteten Anträge werden nun von der Zentralbehörde weiter bearbeitet. Wegen einer hohen Anzahl unbearbeiteter Altverfahren ist für diese weiterhin mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Es ist grundsätzlich möglich, einen neuen Online-Antrag mit aktualisierten Unterlagen zu stellen. Dies kann zu einer Verfahrensbeschleunigung führen; allerdings muss die  Verwaltungsgebühr in diesem Fall erneut gezahlt werden.

Gerne sind wir bei der Antragstellung behilflich, haben aber leider kaum Möglichkeiten, die Bearbeitung von laufenden Verfahren zu beschleunigen.

Wegen der Dauer verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren, beschleunigt auch eine Untätigkeitsklage  das Verfahren in der Regel nicht.

Im Einbürgerungsverfahren berät und betreut Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse.

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