Einbürgerung
aktueller Hinweis (letztes Update: 10. März 2023):
Die Bundesregierung hat Eckpunkte einer im Koalitionsvertrag angekündigten Reform des Einbürgerungsrechts vorgestellt. Laut einem internen Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministeriums soll es künftig gegenüber den bisherigen Regelungen folgende Erleichterungen geben:
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- die für eine Einbürgerung erforderlichen Zeiten des Aufenthalts in Deutschland sollen sich von 8 auf 5 Jahre verkürzen,
- bei „besonderen Integrationsleistungen“ (besondere berufliche/schulische Leistungen oder bügerschaftliches Engagement und C1-Sprachkenntnisse) soll eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich sein,
- bei Einbürgerung soll die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden können,
- für ältere Menschen sollen die Anforderungen an den Sprachnachweis vereinfacht werden.
Der Entwurf befindet sich derzeit in der internen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Sobald der Entwurf veröffentlicht wurde, kann er durch Bundestag beraten und beschlossen werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind Änderungen möglich. Die neuen Regelungen könnten (frühestens) im Herbst 2023 in Kraft treten.
Sofern Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nach aktueller Rechtslage noch nicht erfüllen oder Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten, sollten Sie mit der Antragstellung warten, bis die Neuregelungen in Kraft getreten sind.
Wenn Sie in Berlin wohnen beachten Sie bitte zusätzlich folgendes:
Die derzeit in Berlin für Einbürgerungen zuständigen Bezirke sind mit der Bearbeitung überfordert. Rund 30.000 offene Anträge müssen von weniger als 70 Sachbearbeitenden bearbeitet werden. (Im Jahr 2021 wurden in Berlin 7.820 Personen eingebürgert.)
Ab Januar 2024 soll eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren in Berlin übernehmen.
Die Bezirke sind angewiesen, vorrangig Verfahren abzuarbeiten, die bis Ende 2022 eingegangen sind. Beratungstermine für neue Anträge werden in den Bezirken daher faktisch nicht mehr vergeben. Wir können einen Einbürgerungsantrag schriftlich für Sie vorbereiten und beim Bezirksamt stellen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass diese Anträge erst ab 2024 bearbeitet werden. Möglicherweise werden ältere Anträge dann jedoch zuerst bearbeitet.
Wir haben leider keine Möglichkeit, die Bearbeitung von laufenden Verfahren zu beschleunigen. Wegen der Dauer verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren, beschleunigt auch eine Untätigkeitsklage das Verfahren in der Regel nicht.
Über aktuelle Entwicklungen werden wir hier informieren.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten für Einbürgerungen folgende Voraussetzungen:
Die deutsche Staatsangehörigkeit können Sie entweder durch Einbürgerung, mit der Geburt oder durch die (wirksame) Adoption als Minderjähriger durch einen deutschen Vater erwerben.
Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht
- bei Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels seit mindestens 8 Jahren (7 Jahre mit Integrationskurs, 6 Jahre mit besonderen Integrationskenntnissen, wie z.B. B2-Sprachkenntnissen)
- den Lebensunterhalt sichernden Einkünften
- wenn keine Vorstrafen vorhanden sind
- Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.
Unter bestimmten Umständen können Sie im Ermessen eingebürgert werden, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. So können Ehepartner eines Deutschen können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.
Vom Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes kann abgesehen werden, wenn Sie unverschuldet arbeitslos geworden sind. Auch können geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben. Kinder und Ehepartner können gegebenenfalls miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Die Einbürgerung setzt voraus, dass Sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Auch hiervon gibt es Ausnahmen, wenn eine Ausbürgerung nicht möglich oder unzumutbar ist oder Sie EU-Bürger sind.
Ihre deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn Sie (wieder) eine andere Staatsbürgerschaft annehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einen anderen Staat zu behalten. Hierzu müssen Sie vor Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit eine „Beibehaltungsgenehmigung“ erhalten haben.
In Deutschland geborgene Kinder erhalten -ggf. auch zusätzlich zu der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern- die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil
- seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt
Wenn Sie als Kind ausländischer Eltern durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, jedoch im Ausland aufwachsen, müssen Sie sich bis zum 21. Lebensjahr entscheiden, welche Staatsangehörigkeit beibehalten möchte (sog. „Optionspflicht“). Geben Sie trotz eines Hinweis der deutschen Behörden keinen Erklärung ab, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Im Einbürgerungsverfahren berät und betreut Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse.
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