Freizügigkeit für Unionsbürger

Freizügigkeit für Unionsbürger

Als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz können sich in der gesamten EU frei bewegen,

  • eine Arbeit suchen und aufnehmen (Arbeitnehmerfreizügigkeit),
  • selbständig tätig werden (Niederlassungsfreiheit),
  • grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten (Dienstleistungsfreiheit).

Auch ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit können Sie sich zeitlich unbegrenzt in Deutschland aufhalten, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und Sie über eine Krankenversicherung verfügen (allgemeine Freizügigkeit).

Eine Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ist für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erforderlich. Für Unionsbürger und EWR-Staater ist eine Anmeldung bei der Meldebehörde ausreichend. Schweizer erhalten noch eine deklaratorische Bescheinigung (Aufenthaltserlaubnis-CH).

Für den Familiennachzug zu Unionsbürgern gilt das meist großzügigere EU-Recht:

    • Eltern oder Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen,
    • ein Antrag kann nach der Einreise gestellt werden  und
    • für den Ehegattennachzug entfällt der Nachweis von Sprachkenntnissen.

Für Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen gelten diese Regelungen (nur) dann, wenn diese zuvor von Ihrem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

Im Bereich des Zuganges zu Sozialleistungen haben Sie als Unionsbürger im Grundsatz einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Nur wenn Sie über kein Freizügigkeitsrecht verfügen oder sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, ist ein Ausschluss von JobCenter-Leistungen möglich. Da in diesem Bereich viele Fragen rechtlich nicht abschließend geklärt sind, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Wenn tatsächlich kein Freizügigkeitsrecht besteht, kann kann die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen. Da die JobCenter zu einer Mitteilung von Leistungsanträgen verpflichtet sind, ist vor Beantragung von SBG II-Leistungen anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen.

Weitere Informationen zu Freizügigkeit und Sozialleistungen für Unionsbürger finden Sie in unserem Skript EU-Freizügigkeit und öffentliche Leistungen für Unionsbürger.

 

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.

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