Abschiebung

Abschiebung

Die Abschiebung ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Zwangsmaßnahmen. Sie setzt voraus, dass der Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, das heißt, ihm kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung zusteht.

Eine Abschiebung hat -ebenso wie eine Ausweisung– eine Einreisesperre für alle Staaten des „Schengen-Raumes“ zur Folge (25 Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz). Inzwichen muss vor einer Abschiebung eine Frist für die Einreisesperre bekannt gegeben werden. Ältere und unbefristete Einreisesperren müssen befristet werden. Nach welcher Zeit eine Wiedereinreise möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel soll eine Frist nicht länger als 5 Jahre betragen. Es ist nicht zulässig, die Befristung von der Bezahlung der Abschiebungskosten und eventueller Haftkosten abhängig zu machen.

Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist, es nicht zur Abschiebung kommen zu lassen. Daher klären wir rechtzeitig, ob eine Abschiebung mit rechtlichen Mitteln verhindert werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist oder eine Rückkehrperspektive besteht, sollte überlegt werden, einer Abschiebung durch eine „freiwillige“ Ausreise zuvorzukommen. So kann zumindest eine Einreisesperre oder Abschiebungshaft vermieden werden.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse.

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