Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU

Niederlassungserlaubis und
Daueraufenthalt-EU

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und erlaubt Ihnen den dauerhaften Aufenthalt sowie jede Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt erteilt. Wichtigste Erteilungsvoraussetzungen sind die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts, Beitragszahlungen zur Rentenversicherung sowie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1.

Es gibt zahlreiche Sonderregelungen: Sind Sie mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder Ihr Ehegatte besitzt eine Niederlassungserlaubnis als Fachkraft, können Sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erhalten. Als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention gibt es Erleichterungen bei Sprachkenntnissen, Lebensunterhaltssicherung und Rentenversicherungsbeiträgen. Außerdem verkürzt sich die Zeit auf drei Jahre, wenn Sie über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 verfügen und Ihren Lebensunterhalt zu mehr als 75% durch eigenes Einkommen sichern können.

Wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind können Sie Sie eine Niederlassungserlaubnis mit einfachen Sprachkenntnissen bereits nach 27 Monaten erhalten. Bei Sprachkenntnissen der Stufe B1 verkürzt sich die Zeit sogar auf 21 Monate. Für Absolvent_innen deutscher Hochschulen oder einer deutschen Berufsausbildung, die eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben, gilt eine Frist von 2 Jahren (§ 18b AufenthG).

Für alle übrigen Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung verkürzt sich die Zeit auf 3 Jahre.

Der folgenden Übersicht können Sie die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen entnehmen:

Übersicht über die Niederlassungserlaubnisse und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9 a AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel, der der Niederlassungserlaubnis in den Voraussetzungen und Rechten sehr ähnlich ist. Sie können diese aber immer erst nach einem rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt erhalten.

Mit einer deutschen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in die anderen EU-Staaten (außer Irland und Dänemark) weiterwandern. Es gelten zudem deutlich großzügigere Erlöschensregelungen bei Abwesenheitszeiten aus Deutschland.

Der Besitz der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat gegenüber der Niederlassungserlaubnis daher wesentliche Vorteile, so dass sie vorrangig beantragt werden sollte.

Mit einer von anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (z.B. italienische soggiornante di lungo periodo – UE), dürfen Sie sich in Deutschland weder dauerhaft aufhalten noch arbeiten. Sie können aber einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 38a AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragen.

Dieser wird Ihnen erteilt, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Für die Aufnahme einer Beschäftigung muss die Ausländerbehörde allerdings die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Diese wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind. Hierzu benötigen Sie einen konkreten Arbeitsvertrag. Eine Prüfung, ob auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Personen vorhanden sind (sog. Vorrangprüfung), findet seit dem 18.11.2023 nicht mehr statt!

Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie als Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedsstaates bei der Ausländerbehörde stellen; ein Visumverfahren ist nicht erforderlich.

Ausführliche Informationen zur Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU finden Sie in unserem Seminarskript Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.

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