Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU

unbefristete Aufenthaltstitel

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und erlaubt den dauerhaften Aufenthalt sowie jede Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt erteilt. Wichtigste Erteilungsvoraussetzungen sind die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts, ausreichende Beitragszahlungen zur Rentenversicherung sowie Kenntnisse der deutschen Sprache und Rechtsordnung (Sprachkenntnisse B1 und Einbürgerungstest).

Es gibt zahlreiche Sonderregelungen:

  • Sind Sie mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes, können Sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erhalten.
  • Ist Ihr Ehegatte im Besitz einer Niederlassungserlaubnis als Fachkraft und sind Sie selbst erwerbstätig, dann gilt ebenfalls eine verkürzte Frist von drei Jahren.
  • Als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention gibt es Erleichterungen bei Sprachkenntnissen, Lebensunterhaltssicherung und Rentenversicherungsbeiträgen.
  • Wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind, können Sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erhalten (bei B1-Kenntnissen) bzw. nach 27 Monaten (bei einfachen Sprachkenntnissen A1).
  • Für Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen oder einer deutschen Berufsausbildung, die eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben, gilt eine Frist von 2 Jahren (§ 18c Abs. 1 AufenthG).
  • Für Fachkräfte mit anerkannter ausländischer Berufsausbildung verkürzt sich die Zeit auf 3 Jahre.

Die folgende Übersicht zeigt die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen im Detail:

Übersicht über die Niederlassungserlaubnisse und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel, der der Niederlassungserlaubnis in den Voraussetzungen und Rechten sehr ähnlich ist. Sie kann jedoch immer erst nach einem rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt erteilt werden.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bietet gegenüber der Niederlassungserlaubnis zwei wesentliche Vorteile, so dass sie vorrangig beantragt werden sollte:

  • Weiterwanderung in andere EU-Staaten: Mit einer deutschen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in andere EU-Staaten (außer Irland und Dänemark) weiterziehen.
  • Großzügigere Erlöschensregelungen: Bei längeren Abwesenheitszeiten aus Deutschland erlischt der Titel deutlich später als eine Niederlassungserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG – Inhaber einer ausländischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Mit einer von anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (z.B. italienische soggiornante di lungo periodo – UE) dürfen Sie sich in Deutschland weder dauerhaft aufhalten noch arbeiten. Sie können jedoch einen deutschen Aufenthaltstitel gemäß § 38a AufenthG beantragen.

Dieser wird erteilt, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Für die Aufnahme einer Beschäftigung muss die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, die erteilt wird, wenn die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind – hierfür benötigen Sie einen konkreten Arbeitsvertrag. Eine Vorrangprüfung findet nicht mehr statt.

Den Antrag können Sie als Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedsstaates nach der Einreise direkt bei der Ausländerbehörde stellen; ein Visumverfahren ist nicht erforderlich.

Wir prüfen, ob Sie eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten können und helfen Ihnen bei der Antragstellung.

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