Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU

Niederlassungserlaubis und
Daueraufenthalt-EU

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und erlaubt Ihnen jede Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt erteilt. Wichtigste Erteilungsvoraussetzungen sind die Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts, Beitragszahlungen zur Rentenversicherung sowie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1.

Es gibt zahlreiche Sonderregelungen: Sind Sie mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet können Sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erhalten. Als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention gibt es Erleichterungen bei Sprachkenntnissen und Rentenversicherungsbeiträgen. Außerdem verkürzt sich die Zeit auf drei Jahre, wenn Sie über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 verfügen und Ihren Lebensunterhalt zu mehr als 75% durch eigenes Einkommen sichern können.

Wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind und über 33 Monate eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten Sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 33 Monaten. Bei Sprachkenntnissen der Stufe B1 verkürzt sich die Zeit sogar auf 21 Monate. Für Absolvent_innen deutscher Hochschulen oder einer deutschen Berufsausbildung, die eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben, gilt eine Frist von 2 Jahren (§ 18b AufenthG).

Für alle übrigen Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung verkürzt sich die Zeit auf 4 Jahre.

Der folgenden Übersicht können Sie die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen entnehmen:

Übersicht Niederlassungserlaubnis

Übersicht Niederlassungserlaubnis

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9 a bis c AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel, der der Niederlassungserlaubnis in den Voraussetzungen und Rechten sehr ähnlich ist. Sie können diese aber immer erst nach einem rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt erhalten.

Mit einer deutschen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in die anderen EU-Staaten (außer Irland und Dänemark) weiterwandern. Es gelten zudem großzügigere Erlöschensregelungen bei Abwesenheit aus Deutschland.

Der Besitz der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat gegenüber der Niederlassungserlaubnis daher wesentliche Vorteile, so dass sie vorrangig beantragt werden sollte.

Auch mit einem von anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellter Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, dürfen Sie sich in Deutschland weder dauerhaft aufhalten noch arbeiten. Sie können aber einen deutschen Aufenthaltstitel gem. § 38a AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragen.

Dieser wird Ihnen erteilt, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Ist hierzu die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nötig, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie müssen hierzu ein Jobangebot vorlegen, das die Ausländerbehörde an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet. Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn auf dem Arbeitsmarkt für die Tätigkeit keine einheimischen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind und Sie mit der Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt sichern können.

Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie als Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedsstaates bei der Ausländerbehörde stellen; ein Visumverfahren ist nicht erforderlich.

Ausführliche Informationen zur Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU finden Sie in unserem Seminarskript Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht Sven Hasse.

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