Aufenthaltserlaubnis
für Selbständige, Freiberufler und Künstler
Selbständige und Freiberufler können nach § 21 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Gründung und Führung eines Unternehmens in Deutschland erhalten. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) von juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), wenn sie am unternehmerischen Risiko der Gesellschaft beteiligt sind.
Selbständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG)
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit verlangt das Gesetz:
- ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis,
- positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft und
- die Sicherung der Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.
Mindestinvestitionssummen oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen müssen nicht nachgewiesen werden. Entscheidend ist eine überzeugende Unternehmensidee und ein tragfähiger Businessplan. Eine gute Qualifikation des Unternehmers, positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sowie Beiträge zu Innovation und Forschung wirken sich förderlich aus. Unternehmer, die älter als 45 Jahre sind, müssen zusätzlich eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
Die Ausländerbehörde beteiligt zur Beurteilung des Businessplans die örtlichen Wirtschaftsbehörden (z.B. IHK oder Wirtschaftsministerium). Diese erstellen ein Gutachten, ob ein wirtschaftliches Interesse an der Unternehmensgründung besteht. Das Prüfverfahren ist leider häufig langwierig — eine gründliche Vorbereitung des Business- und Finanzplans ist daher besonders wichtig.
Hinweis: Mandate zur selbständigen Tätigkeit mit Schwerpunkt Unternehmensgründung / Erstellung von Businessplänen übernehmen wir nicht. Für diesen Bereich empfehlen wir Ihnen gerne eine spezialisierte Kanzlei.
War das Unternehmen nach 3 Jahren erfolgreich, kann im Ermessen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Nach 5 Jahren besteht hierauf ein Rechtsanspruch.
Freiberufler und Künstler in Berlin
Für Künstler und andere Freiberufler hat die Landesregierung Berlin grundsätzlich ein besonderes wirtschaftliches Interesse erklärt. Das Erteilungsverfahren ist dadurch deutlich vereinfacht. Voraussetzung ist neben dem Nachweis der freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit insbesondere der Nachweis voraussichtlicher Engagements oder ausreichender finanzieller Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.
