Blaue Karte EU

BlueCard / Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU („BlueCard“) ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Fachkräfte.

Seit dem 18.11.2023 gelten folgende Voraussetzungen, um Blaue Karte zu erhalten:

1. Sie benötigen folgende Qualifikation:

  • einen deutschen, einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
  • Sie sind IT-Fachkraft mit 3-jähriger Berufserfahrung oder
  • besitzen einen anerkannten tertiären Bildungsabschluss, z.B. Meister, Techniker, Fachwirt

UND

2. Sie haben ein konkretes Stellenangebot

für einen dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatz mit einem Bruttogehalt von 45.300 Euro jährlich (2024).

Eine reduzierte Gehaltsgrenze von 41.042 Euro (2024) gilt für

    • Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte, oder IT-Fachkräfte und
    • Personen, die ihren letzten mit der Tätigkeit zusammenhängenden Hochschulabschluss vor weniger als drei Jahren erworben haben.
      Der Erteilung einer Blauen Karte nach der abgesenkten Gehaltsgrenze muss die Bundesangentur für Arbeit zustimmen. Diese prüft, ob das Entgelt für die angebotene Tätigkeit angemessen ist.

Erfahren Sie mehr über die weiteren Erleichterungen des Fachkräfteeinwanderungsrechts ab 2024 im englischsprachigen Podcast „Germany in Focus“ mit einem Interview mit unserem Fachanwalt für Migrationsrecht, Sven Hasse, (ab 5:45):

Auch wenn Sie die Einkommensgrenze für eine Blaue Karte-EU nicht erreichen, haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erhalten, wenn Sie über einen anerkannten Abschluss verfügen.

Ob ein ausländischer Hochschulabschluss als gleichwertig anerkannt ist, können Sie in der ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bidlungswesen recherchieren. Wenn Sie Ihren Abschluss dort nicht finden, sollten Sie eine individuelle Zeugnisbewertung beantragen.

Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte-EU können bei einer Deutschen Auslandsvertretung oder bei einem legalen Aufenthalt in Deutschland (z.B. mit Schengen-Visum) auch unmittelbar bei der Ausländerbehörde gestellt werden, wenn Sie das Arbeitsplatzangebot erst nach der Einreise erhalten haben.

Die Blaue Karte-EU wird für 4 Jahre erteilt, maximal aber für die Dauer des Arbeitsvertrages plus 3 Monate.

Für einen Wechsel des Arbeitsplatzes ist bei Blaue Karte-Inhabern keine Genehmigung der Ausländerbehörde mehr erforderlich. Allerdings kann die Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU beim neuen Arbeitsplatz nicht mehr vorliegen.

Nach 33 Monaten (ab 1.3.2024 nach 27 Monaten) können Sie als Inhaber einer Blauen Karte-EU eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (permanent residency) erhalten. Voraussetzung sind Sprachkenntnisse der Stufe A1. Bei Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe B1 erhalten Sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten.

Ihre Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder erhalten zwar keine Blaue Karte, aber eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen mit  Arbeitserlaubnis. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte nicht erforderlich.

Ab 1.3.2024 können Ehegatten von Blaue Karte Inhabern können bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie selbst mindestens 20 Sunden pro Woche beschäftigt sind.

In diesem Bereich berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Migrationsrecht  Sven Hasse.

this page in